Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht

Seit dem 01.01.2015 sind dien neuen Regelungen zur Selbstanzeige in Kraft ( § 371 AO),  wonach die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden.

Durch die Neuregelung wird der strafrechtliche Verjährungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von 5 Jahren auf 10 Jahre angehoben. Hier werden die steuerrechtlichen und strafrechtlichen Verjährungsfristen aneinander angepasst, da die Finanzämter bereits jetzt für die letzten zehn Jahre Steuern nachfordern konnten.
Somit werden auch die Anforderungen an die Genauigkeit (Vollständigkeit) einer Selbstanzeige für die bisher nicht strafrechtlich relevanten Zeiträume erhöht.

Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für die Strafbefreiung wird künftig auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen sein.

Ein weiteres wesentliches Merkmal des neuen Gesetzes ist die Absenkung des Betrages bei der Selbstanzeige in besonders schweren Fällen. Bisher sind Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung möglich, wenn Steuern von nicht mehr als 50.000,00 € (§ 398a AO) hinterzogen worden sind. In diesen Fällen konnte eine Bestrafung nur bei Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 5% der hinterzogenen Steuern abgewendet werden.
Nunmehr soll diese Grenze bereits bei 25.000,00 € liegen.
Gleichzeitig sollen die zu zahlenden Zuschläge wie folgt erhöht werden:

  • über 25.000 Euro:   10% Zuschlag
  • über 100.000 Euro: 15% Zuschlag
  • über 1 Mio. Euro:    20% Zuschlag