BFH stärkt Arzt-Patienten-Verhältnis bei steuerlicher Prüfung von Schönheitsoperationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.12.2014 (AZ: V R 16/12) das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten in gerichtlichen Verfahren anlässlich der Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen gestärkt.

Im konkreten Fall setzte das Finanzamt gegen den ästhetisch-chirurgisch tätigen Arzt Umsatzsteuer fest. Dagegen hatte dieser vor dem Finanzgericht geklagt und verloren, weil er den Heilbehandlungszweck seiner Schönheitsoperationen nicht nachweisen konnte. Der BFH hat das Urteil aufgehoben.
Heilbehandlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Das setzt voraus, dass der der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Nach steter Rechtsprechung müssen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.
Das umfasst auch Leistungen zum Zweck der Vorbeugung und zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit. „Ärztliche Leistungen“, „medizinischen Eingriffe“ oder „ärztliche Maßnahmen“ zu anderen Zwecken fallen nicht unter den Begriff der Heilbehandlungen und sind umsatzsteuerpflichtig.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes steht, fallen Schönheitsoperationen unter den Begriff der Heilbehandlung nur dann, wenn Hauptziel des Eingriffes der Schutz der Gesundheit ist. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die gesundheitlichen Probleme
können generell auch „psychologischer“ Natur sein, wenn der kosmetische Eingriff vorgenommen wird, um psychologische Erkrankungen zu behandeln.
Die Feststellung, welchen Zweck die ärztliche Leistung verfolgt, ist im Bereich ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen häufig problematisch. Im erwähnten Urteil hat der 5. Senat des BFH sich anlässlich der Frage, was der Mediziner aus dem Arzt-Patientenverhältnis offenlegen muss, damit die Steuerpflichtigkeit geprüft werden kann, sich für eine Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient entschieden.
Die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht des Mediziners wird durch den Schutz der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht begrenzt. In diesem Zusammenhang hat der BFH dem erstinstanzlichen Finanzgericht (FG) wiedersprochen. Dieses hatte den Standpunkt vertreten, dass es zu einer tiefergehenden Überprüfung des Heilbehandlungszweckes, der die Steuerfreiheit zur Folge gehabt hätte, nur dann verpflichtet gewesen wäre, wenn der zur Mitwirkung verpflichtete Arzt von seinen Patienten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wäre und dann entsprechende Behandlungsunterlagen hätte vorlegen können, welches das FG in die Lage versetzt hätte, den Heilbehandlungszweck zu überprüfen. Der BFH hingegen postuliert, dass das Finanzgericht
zur Aufklärung des Sachverhalts und damit der Überprüfung der Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer Heilbehandlungsleistung dann verpflichtet ist, wenn es zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient möglich ist, anonymisierte Unterlagen zu Patient und Behandlung für die Prüfung zu berücksichtigen. Das FG hätte dies berücksichtigen und Arzt darauf hinweisen müssen, dass er auch anonymisierte Behandlungsunterlagen vorlegen kann. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und für das künftige Verfahren noch auf folgendes hingewiesen: Die Beweislast trägt der Mediziner, der die Steuerfreiheit geltend macht. Er muss, soweit möglich, den Zweck der Heilbehandlung nachweisen. Dafür sind detaillierte Angaben zu der verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung erforderlich.
Dies ist insbesondere bei gesundheitlichen Problemen psychischer Art der Fall. Diese können in anonymisierter Form vorgelegt werden. Sodann ist durch Sachverständigengutachten festzustellen, ob der kosmetische Eingriff Heilbehandlungscharakter hat.

Die Kanzlei vertritt Mandanten in Fällen wie diesen als Anwalt für Steuerstrafrecht.