Widerruf der Approbation nach § 153a StPO

Einem Psychotherapeuten, dem der Vorwurf des sich Verschaffens von kinderpornographischen Dateien gemacht wurde und dem nach Abschluss des Strafverfahrens der Widerruf der Approbation drohte, konnte die berufliche Existenz gesichert werden.

Der Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Dateien ist für jeden betroffenen Bürger mit extremen Konsequenzen verbunden. Existenziell wird es regelmäßig für die betroffenen Personen, die aufgrund ihres Berufes oder ihrer gesellschaftlichen Position einer besonderen Verantwortung gerecht werden müssen.

Zum Fall:      Der beschuldigte Psychotherapeut hatte sich zunächst im Strafverfahren zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, sich den Besitz von kinderpornographischen Dateien verschafft zu haben und Anklage erhoben. Mit einfachen Worten: Er soll versucht haben, kinderpornografische Dateien im Internet zu erwerben. Letztlich funktionierte der Download-Link nicht, so dass der Beschuldigte die Dateien nie erhielt. Ob der Beschuldigte tatsächlich vorhatte, illegale Dateien zu erwerben, konnte nicht aufgeklärt werden. Das Angebot der Firma war nicht mehr einsehbar.

Wie bereits mehrfach dargestellt, kommt dem Strafverfahren für das sich anschließende Verfahren zum Widerruf der Approbation eine wegweisende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund hatte der Psychotherapeut aus fachlicher Sicht im Strafverfahren nichts falsch gemacht. Er hatte während des Strafverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stimmte der Angeklagte einer Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO zu.

Aus der Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153 a StPO und der damit verbundenen Zahlung einer gewissen Geldauflage lässt sich kein Schuldeingeständnis ableiten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich klargestellt. Es kam zwar nicht völlig unerwartet, gleichwohl hatte es doch eine schockierende Wirkung, als die Bezirksregierung = Aufsichtsbehörde trotz milden Ausgangs des Strafverfahrens ankündigte, ein Verfahren zum Widerruf der Approbation einzuleiten.
Gemäß § 3 PsychThG kann Psychotherapeuten, ähnlich wie Ärzten, die Approbation widerrufen werden, wenn sie für „unwürdig“ gehalten werden und ihr Verhalten nicht mit dem Berufsbild, welches in der Bevölkerung vorherrscht, unvereinbar ist. Der Widerruf der Approbation hätte wiederum zur Folge, dass der betroffene Psychotherapeut seine Praxis schließen muss und seinen Beruf mindestens für einige Jahre (bis zur möglicherweise durchzusetzenden Wiedererteilung der Approbation) nicht mehr ausüben kann.

Um bewerten zu können, ob das vorgeworfene Verhalten mit dem Berufsbild eines Psychotherapeuten in Einklang zu bringen ist, war es für Rechtsanwalt Christoph Klein, Anwalt für Medizinstrafrecht, also zunächst zwangsläufig, das vorgeworfene Unrecht näher zu beleuchten und sich ein eigenes Bild von dem Vorwurf zu machen. Den bewussten Erwerb von illegalen Dateien wies der Psychotherapeut gegenüber der Aufsichtsbehörde zurück.

Die von der Staatsanwaltschaft angeforderte Ermittlungsakte brachte keine tiefgreifenden Erkenntnisse. In ihr fand sich lediglich ein Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes, in welchem dem beschuldigten Psychotherapeuten angeblich nachgewiesen wurde, versucht zu haben kinderpornografisches Material im Internet zu beziehen. Das erworbene (aber nicht erhaltene) Produkt wurde sichergestellt und die Lichtbilder auf einer CD abgespeichert. Diese CD wurde von der Staatsanwaltschaft nicht an den Rechtsanwalt zur Einsichtnahme ausgehändigt, was rechtmäßig gem. Nr. 220 II RiStBV (Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren) ist, sondern konnte auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Für Rechtsanwalt Christoph Klein war es somit zwingend, dies auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zu tun.

In diesem Termin händigte die zuständige Staatsanwältin, die im vorangegangenen Strafverfahren auch die Anklage verfasst hatte, dem Rechtsanwalt die betreffende CD aus, die sich noch in einem original versiegelten Umschlag befand. Auf Frage von Rechtsanwalt Christoph Klein, ob der Umstand, dass die Hülle noch original versiegelt sei, zwingend zu der Annahme führen muss, dass die Staatsanwältin sich die Bilder niemals persönlich angesehen habe, erklärte diese (ehrlicherweise), dass sie sich bei der Anklageverfassung auf den Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes verlassen habe und die Bilder selber nie in Augenschein genommen habe.

Leider entspricht dies einer verbreiteten rechtswidrigen Praxis und ist auch Ausdruck einer unverständlichen Naivität unserer Justizorgane gegenüber der Arbeit der Polizei (=Executive).

Eine eigene juristische Bewertung war von der Staatsanwaltschaft also nicht vorgenommen worden. Die sodann erfolgte Einsichtnahme der Lichtbilder führte zu der Feststellung des Rechtsanwalts, dass die abgespeicherten Dateien keine kinderpornographischen Fotos im Sinne des Gesetzes beinhalteten. Die Bewertung durch das BKA war falsch!
Aus dem Umstand, dass die CD sich in einer original versiegelten Hülle befand, musste weiter zwingend geschlossen werden, dass sich auch der Strafrichter beim Amtsgericht weder bei Eröffnung des Hauptverfahrens, noch während der Hauptverhandlung die Mühe gemacht hatte, die Lichtbilder einer eigenen juristischen Wertung zu unterziehen!

Mit dieser Argumentation und einer Vielzahl von weiteren positiven Aspekten konnte die Aufsichtsbehörde letztlich davon überzeugt werden, von einem Verfahren zum Widerruf der Approbation abzusehen.

Dieser Fall bestätigt einmal mehr, dass es zwingende Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts ist, jeden Aspekt, der der Mandantschaft vorgeworfen wird, kritisch zu hinterfragen und einer eigenen Würdigung zu unterziehen. Dies gilt auch und erst recht für Umstände, die von der Justiz aufgrund vorangegangener Verfahren als feststehend zugrundegelegt werden.
Die Schlampigkeit, mit der sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht im vorliegenden Fall den Prozessstoff gehandhabt hatten, ist gerade in Strafverfahren mit geringer stafrechtlicher Relevanz, leider keine Seltenheit. Es finden sich dann mit entsprechendem Engagement häufig Punkte, die das Verfahren zu einem guten Ende führen.