Auch nach Einführung des § 184 i StGB sind nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar

Nach der Reform des Sexualstrafrechts gilt weiterhin, dass nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar sind. Die Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB hat nach wie vor Gültigkeit. Der neu geschaffene § 184i StGB steht dem nicht entgegen.

Nach der Einführung des Tatbestands der sexuellen Belästigung in § 184i StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 04.11.2016 zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (allgemein bekannt, als Reform des Sexualstrafrechts) bleibt die Erheblichkeitsschwelle des § 184 h StGB weiter relevant. Nach § 184i StGB ist die sexuelle Belästigung durch sexuell bestimmte Handlungen nunmehr strafbar. § 184 i StGB stellt somit einen Auffangtatbestand dar, der für belästigend wirkende körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Art und Weise gilt. Es handelt sich insoweit um Handlungen, die nicht die Erheblichkeitsschwelle gemäß § 184 h Nr. 1 StGB erreichen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.04.2017 (2 StR 574/16) somit für Klarheit gesorgt. Demnach war es nicht Intention des Gesetzgebers mit der Einführung des § 184 i StGB die bisher von § 184 h Nr. 1 StGB erfasste Verhaltensweisen aus dem Schutzbereich herauszulösen und nun mehr unter den Voraussetzungen des § 184 i StGB unter Strafe zu stellen. Ziel war es vielmehr Verhalten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle zu pönalisieren.

Das Merkmal der sexuellen Handlungen in 8 Tatbeständen

Die Erheblichkeitsschwelle ist somit weiterhin für jene Tatbestände zu prüfen, die das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung enthalten. Diese sind nach der neuen Gesetzeslage der (1) § 174 StGB sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, (2) § 174a StGB sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichungen, (3) 174b StGB, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, (4) § 174c StGB sexueller Missbrauch , unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, (5) §176 StGB sexueller und (6) §176a StGB schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, ebenso wie (7) 176b StGB und (8) § 177 StGB sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.

Pflicht des Tatrichters zur Prüfung der Erheblichkeit

Insoweit bleiben die Tatrichter verpflichtet zu prüfen, ob die vorgenommen sexuellen Handlungen erheblich sind. Nach der Rechtssprechung des BGH sind Handlungen in solchem Sinne erheblich, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand (s. o. 1-8) geschützten Rechtsgut besorgen lassen (BGH 3 StR 255/80). Dabei sind alle Umstände unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsgutes zu würdigen. Für sexuelle Straftaten gegen Kinder und Jugendliche können niederschwelligere Maßstäbe gelten.

Als erheblich im Sinne des § 184 h Nr. 1 StGB gelten aber auch bei Tatbeständen, die Kinder und Jugendliche schützen, nicht alle sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind. Auszuscheiden sind kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Handlungen (BGH 2 StR 558/15).

Bedeutsam für die Rechtspraxis ist weiterhin, dass sich die Erheblichkeit aus der genau im Urteil dargestellten Handlung ergeben muss. Eine explizite Begründung der Erheblichkeit in den Urteilsgründen ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht erforderlich (BGH 2 StR 490/91).

Die Rechtslage im neuen Sexualstrafrecht bleibt im Hinblick auf das Erfordernis der Erheblichkeit somit unverändert. Der neue Auffangtatbestand des § 184i StGB findet somit Anwendung auf Tathandlungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen. Für die übrigen Normen des Sexualstrafrechts (s.o. 1-8) gilt, dass Handlungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, straflos, gegebenesfalls nur nach § 184 i StGB strafbar sind.

Zu: Strafverteidigung im Sexualstrafrecht