Zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bei der Verkündung des Haftbefehls

Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln vom 05.03.2012, 2 Ws 189/12:
Zum Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht in der Praxis der Haftbefehlsverkündung. Wie umfassend muss der Beschuldigte über die belastenden Umstände, die der Verhaftung und dem Haftbefehl zugrunde gelegt werden, informiert werden?

Die Reform des Rechts der Untersuchungshaft hat auch das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers neu geregelt. In § 147 Abs. 2 S. 2 StPO heißt es seit dem 01.0.1.2010:“ Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.“
In der Praxis kann ein erleichterter Zugang des Verteidigers zu der Ermittlungsakte gleichwohl nicht festgestellt werden. Befindet sich der Mandant bereits in U-Haft und benötigt der Verteidiger zur Vorbereitung auf den beantragten Haftprüfungstermin die Ermittlungsakte, so scheint in dieser Konstellation mittlerweile am wenigsten Konfliktpotenzial zu liegen und die Akte wird in der Regel zur Verfügung gestellt.
Anders sieht es jedoch nach Einschätzung des Verfassers nach wie vor anlässlich der originären Haftbefehlsverkündung nach der vorläufigen Festnahme aus, in welcher der im Eildienst der Staatsanwaltschaft zuständige Dezernent den Erlass eines Haftbefehls beantragt hat.
In dieser Konstellation ist es auch auf die mangelnde Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes („in geeigneter Weise zugänglich zu machen) zurück zu führen, dass das Ob und Wie des Rechts auf Akteneinsicht durch Gericht und Staatsanwaltschaft unterschiedlich beurteilt und gehandhabt wird.
Insoweit stellt sich der Beschluss des OLG Köln vom 05.03.2012 -wenn auch erst  auf den zweiten Blick- als eine Stärkung der Verteidigerrechte in dem Fall dar, in welcher der Haftrichter partout die Herausgabe der Akte verweigert.
Dass die zugrunde liegende Beschwerde abschlägig beschieden wurde, liegt zunächst an der ungeeigneten Sachverhaltskonstellation. Das OLG bezeichnet den Akteninhalt zu Recht als sehr überschaubar, so dass es sich für den Senat anbot, die auszugsweise Verlesung der Ermittlungsergebnisse durch den Richter als ausreichend zu erachten. Jedoch liegt in dieser Argumentation auch eine Verkennung der vom EGMR in dieser Thematik gesetzten argumentativen Schwerpunkte.
Das OLG Köln zitiert zunächst vordergründig richtig, dass der EGMR darauf abstellt, dass der Verteidigung die wesentlichen Aktenteile zur Verfügung stehen müssen, die sie für eine effektive Verteidigung zu den Vorwürfen benötigt (EGMR v. 11.05.2008, NStZ 2009, 164).
Mit der überwiegenden Rechtsprechung  verkennt auch das OLG Köln, dass der EGMR wiederholt und nachdrücklich den Aspekt der Waffengleichheit im Strafverfahren besonders hervorhebt. In einem kontradiktorischen Verfahren kann es daher nicht ausreichen, den Beschuldigten auf eine mündliche Zusammenfassung und damit auch Selektion des Verfahrensstoffes durch den Richter zu verweisen. Der Beschuldigte ist de facto nicht in der Lage, diese subjektive Selektion durch den Richter zu überprüfen und kämpft daher nicht mit der gleichen Waffe (s. a. M-G, § 147 Rn. 25a). Dies verkennt das OLG Köln.
Die über diesen Aspekt hinaus gehende weitere Begründung bestätigt jedoch die Richtigkeit des Verteidigerverhaltens im Umgang mit einem blockierenden Richter.
Das OLG Köln statuiert zunächst die Pflicht des Haftrichters den Versuch zu unternehmen, mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten, um eine mündliche Abstimmung hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht zu erzielen.
Darüber hinaus stellt das OLG Köln klar, dass es keinen „gesetzlichen Staatsanwalt“ gibt. Erklärt ein Dezernent der Staatsanwaltschaft, dass Akteneinsicht gewährt wird, ist dies im Hinblick auf § 144 GVG für den Richter ausreichend. Dieser kann somit die Akte nicht mehr mit der Begründung zurück halten, er habe Zweifel an der Zuständigkeit des zustimmenden Staatsanwaltes.
Der Richter darf sich also auch nicht der Pflicht zur Bemühung um mündliche Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft mit der Begründung entziehen, die Staatsanwaltschaft wird mangels Vorlage der Akte ohnehin nicht entscheiden können. Sollte gleichwohl eine Kontaktaufnahme zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft nicht erfolgen,  was wohl in der Praxis nicht selten vorkommen wird, so wird es Aufgabe des Verteidigers sein, sich mit dem Dezernenten, der den Antrag auf Erlass des Haftbefehls gestellt hat, in Verbindung zu setzen. Gewährt dieser Akteneinsicht, so hat der Haftrichter dies hinzunehmen. Er wird somit die Akte noch vor Verkündung des Haftbefehls an den Verteidiger herausgeben müssen, auch im Hinblick auf § 339 StGB. Mit dem Kontaktieren des Eildezernenten hat der Verteidiger zudem ein effektives Instrument zur Hand, Wartezeiten zu vermeiden, die regelmäßig durch das Rücksenden der Akte vom Haftgericht an die Staatsanwaltschaft und der dortigen Zuteilung an den zuständigen „Js-Dezernenten“ entstehen.  Insbesondere bei der Rücksendung an Staatsanwaltschaften, die nicht am Haftgericht ansässig sind, entsteht eine für den Inhaftierten oft unerträgliche Wartezeit, in welcher er sich nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mangels Aktenkenntnis auseinander setzen kann. Auch dies kann im Fall der geschilderten Vorgehensweise vermieden werden.

Rechtsanwalt Klein berät und vertritt Beschuldigte vor Gericht als Strafverteidiger in Köln.