Härtere Strafen für Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2017 härtere Strafen für Einbrecher in Privatwohnungen beschlossen.

In § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB war für den Wohnungseinbruchdiebstahl nach der bisherigen Gesetzeslage eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. In minder schweren Fällen reduzierte sich die Strafandrohung gemäß § 244 Abs. 3 StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Dieser Strafrahmen wurde nach Ansicht des Gesetzgebers dem schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich bei einem Einbruch in eine dauerhaft privat genutzte Wohnung und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt nicht gerecht.

Aus diesen Gründen wird nunmehr der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert in einem neuen § 244 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe gestellt und stellt damit ein Verbrechen dar.
Darüber hinaus wird § 244 Abs. 3 StGB dahingehend geändert, dass die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles nur für den Diebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB anwendbar ist, nicht hingegen für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung.
Geschütztes Tatobjekt des neuen Abs. 4 sind private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume, sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern.
Andere Räumlichkeiten, die Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen weiterhin unter den Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB.

Ergänzend zu diesen Regelungen wird der Katalog des § 100 g Abs. 2 StPO dahingehend erweitert, dass den Ermittlungsbehörden nunmehr auch dann auf Vorrat gespeicherte Verkehrdaten (sogenannte Vorratsdaten) zur Verfügung stehen, wenn ein Einbruch in eine dauerhauft genutzte Privatwohnung vorliegt.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertritt Christoph Klein Mandanten, die beschuldigt werden, einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben.