Der Dolmetscher für den Angeklagten im Strafprozess

Der Beschuldigte hat im gesamten Strafverfahren, also auch im Ermittlungsverfahren, Anspruch auf den Beistand eines Dolmetschers. Aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK (Menschenrechtskonvention) folgt, dass einem ausländischen Beschuldigten, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage grundsätzlich unentgeltlich ein Dolmetscher beigeordnet werden muss. Der Beschuldigte, der also aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht mit seinem Verteidiger in angemessener Art und Weise kommunizieren kann, hat Anspruch auf einen unengeltlichen Dolmetscher. Der Rechtsanwalt wird in der Regel eine Zuziehung eines Dolmetschers für seinen Mandanten beantragen.

Der Dolmetscher im Strafverfahren ist gehalten, seine Leistung unabhängig und gewissenhaft zu erbringen. In der Praxis ist diese Neutralität häufig gefährdet, insbesondere dann, wenn Dolmetscher für Ermittlungsbehörden tätig werden und ihre Funktion als Teil des Vernehmungskonzepts eingeplant wird.

Ein verantwortungsvoller Strafverteidiger ist aufgefordert, die Rolle des Dolmetschers und die Ausübung seiner Tätigkeit gewissenhaft zu bewerten und gegebenenfalls auf Missstände hinzuweisen. Insbesondere Ergebnisse polizeilicher Vernehmungen sind kritisch zu würdigen und der Prozess der Übersetzung mit dem Mandanten zu rekonstruieren. Der Verteidiger ist gehalten, bei Gericht die Beiordnung eines Dolmetschers des Vertrauens zu erreichen, auch oder gerade weil es in der Praxis dagegen regelmäßig Widerstand gibt.