Fahrlässige Körperverletzung: Schmerzensgeld nach Foul im Fußball

Der rücksichtslose Einsatz im Sport, hier Fußball, begründet Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Es liegt insoweit eine fahrlässige Körperverletzung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 22.10.2012 ausgeurteilt. Demnach muss der Spieler, der ohne Rücksicht auf die Gefahr seines Einsteigens für die durch ihn verursachten Verletzungen haften. Im konkreten Fall bedeutet das zunächst die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 Euro.

Im konkreten Fall hatte ein Spieler den Gegner mit gestrecktem Bein gefoult und verursachte dadurch eine schwere Knieverletzung beim Gegenspieler. Dieser musste infolgedessen seinen Beruf aufgeben. Das Foulspiel wurde mit einer gelben Karte geahndet.

Das erstinstanzliche Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt festgestellt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte mit großer Wucht in den Zweikampf gegangen sei und dabei den Grenzbereich der noch hinzunehmenden Härte deutlich überschritten habe. Darin liege unfaires Verhalten, das zur Haftung des Beklagten führe. Selbst wenn der Beklagte noch zu Beginn der Aktion die hinreichende Möglichkeit zur Balleroberung gehabt habe, habe dies die Rücksichtslosigkeit, mit der der Beklagte vorgegangen sei, nicht gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht hat zum festgestellten Sachverhalt folgendes ausgeführt:

Gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB ist der Beklagte verpflichtet, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass er während des Fußballspiels vom 18.04.2010 vom Fuß des Beklagten getroffen und dadurch verletzt worden ist. Denn die Körperverletzung des Klägers beruht auf rechtswidrigem fahrlässigem Verhalten des Beklagten. Zwar begründet nicht jedes Verhalten eines Fußballspielers mit Verletzungsfolgen für einen Mitspieler eine Haftung des Schadensverursachers. Eine Haftung scheidet vielmehr aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger nicht fahrlässig verhalten. Im Fußballsport fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden, wenn ein Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt.

(…) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Beklagte regelwidrig verhalten und daher vom Schiedsrichter wegen eines Verstoßes gegen die Fußball-Regel Nr. 12 zu Recht mit der gelben Karte verwarnt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt auch ein Verstoß des Beklagten gegen die an den besonderen Gegebenheiten des Fußballsports orientierten Sorgfaltsanforderungen vor, weil der Beklagte rücksichtslos gehandelt hat.

(…) Rücksichtslos handelt ein Spieler entsprechend Fußball-Regel 12, wenn er ohne jede Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen seines Einsteigens für seinen Gegner vorgeht. (…)

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Aktenzeichen: 6 U 241/11