Schwarzgeld im Nachlass

In Erbschaften können sich immer wieder Überraschungen auffinden. Insbesondere kann ein Nachlass Schwarzgeld enthalten.
Eine vom Erblasser begangene Steuerhinterziehung kann dem Erben strafrechtlich nicht vorgeworfen werden. Erben, die jedoch das Schwarzgeld dem Finanzamt nicht anzeigen, können den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen.
Bei Schwarzgeld im Nachlass ergeben sich nach dem Erbfall drei Fallgruppen, die hier zu unterscheiden sind:

1.    Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuererklärungen) wurden durch den Erblasser bereits abgegeben.
2.    Eine Einkommensteuererklärung ist von dem Erben für den Erblasser abzugeben.
3.    Der Erbe muss selber eine Erbschaft- und/oder Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Entdeckungsrisiken von Schwarzgeld sind in den letzten Jahren gestiegen. Insbesondere bei Erbschaften ist aufgrund von Mitteilungspflichten von Banken und Versicherungen und anderen Stellen, mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko zu rechnen.

In Fällen, bei denen es nach einem Erbe zu rechtlichen Fragen oder Problemstellungen kommt, kann das Ersuchen eines Anwalts für Erbrecht empfehlenswert sein.

1. Steuererklärungen des Erblassers

Wurden die Steuererklärungen des Erblassers durch diesen selbst abgegeben, hat der Erbe bei Entdeckung von Schwarzgeld im Nachlass besondere Pflichten und eventuel-le Nachzahlungsverpflichtungen.
Erkennt der Erbe, dass der Erblasser eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat, muss er dies dem Finanzamt gem. § 153 AO anzeigen. Die Berichtigungspflicht be-steht, solange die Festsetzungsfrist der zu erklärenden Steuer nicht abgelaufen ist. Der Erbe muss die Unrichtigkeit der Steuererklärung nachträglich, d.h. nach dem Erbfall erkennen.
Bei Nichtanzeige gem. § 153 AO gegenüber dem Finanzamt, kann der Erblasser sich wegen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO durch Unterlassen strafrechtlich zu verantworten haben. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO bei Berichtigung der bereits abgegebenen Erklärungen kommt nicht in Betracht, da eine Strafbarkeit als höchstpersönliches Verhältnis nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht.
Der Erbe muss bei Berichtigung der bereits abgegebenen Steuererklärungen mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sowie Zinsen (§ 233a AO) und Hinterzie-hungszinsen (§ 235 AO) rechnen. Diese Nachzahlungen stellen Nachlassverbindlich-keiten dar und können bei Ermittlung des Erbanfalls als Verbindlichkeiten abgezogen werden.

2. Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Erblasser

Dem Erben fällt mit dem Erbfall auch die Pflicht zu, für den Erblasser eine Einkom-mensteuererklärung für das laufende Jahr und eventuell für das Vorjahr abzugeben.
Die eventuell anfallende Steuernachzahlung für den Erblasser ist als Nachlassverbind-lichkeit von der Erbschaft abziehbar.
Der Erbe wächst in diesem Fall als Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung des Erblas-sers hinein. Der Erbe wird selbst verpflichtet eine vollständige Erklärung, dann auch unter Angabe des Schwarzgeldes, abzugeben. Erfüllt der Erbe diese Pflicht nicht, kann er sich gem. 370 AO einer Steuerhinterziehung strafbar machen. Es kann auch zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO kommen.

3. Eigene Steuererklärung des Erben

Der Erbe ist verpflichtet in seiner eigenen Einkommensteuererklärung Einkünfte aus ererbtem Schwarzgeld anzugeben bzw. in der Erbschaftsteuererklärung ererbtes Schwarzgeld als Vermögen anzugeben.
Wird diese Pflicht zur vollständigen Abgabe einer Erklärung nicht erfüllt, kann der Erbe sich einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO strafbar machen.

Die finanziellen Folgen von hinterzogenen Steuern des Erblassers, werden in dem nachträglich aufgeführten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dargestellt.
So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt, dass der Erbe die Steuern bezahlen muss, die sich aus einer vom Erblasser zu seinen Lebzeiten begangenen Steuerhinterziehung ergeben, auch wenn die Steuerfahndung diese erst nach dessen Tod aufdeckt.
Im hier entschiedenen Fall war der Kläger (Erbe) Sohn eines Arbeitnehmers (Erblasser), der bei seinem Tod 1997 ein Geldvermögen von über 1,9 Mio. DM hinterließ. Er lebte mit seiner Familie in sehr bescheidenen Verhältnissen. Die in den Streitjahren 1987 bis 1997 aus diesem Kapitalvermögen, das sich u.a. auch auf ausländischen Bankkonten befand, erwirtschafteten Erträge hatte der Vater des Klägers bei seinen Einkommensteuererklärungen zum Teil nicht angegeben. Zum Teil hatte er erklärt, die Zinserträge überstiegen nicht die Freibeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Steuerfahndung ermittelte 1998 im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der nicht erklärten Kapitaleinkünfte des Vaters.
Unter Änderung der gegen den Vater des Klägers ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 erhöhte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer; für die weiteren Streitjahre wurde die Einkommensteuer erstmalig festgesetzt. Diese Bescheide wurden dem Sohn als Miterben zugestellt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er u.a. geltend, sein Vater habe nicht nur eigenes, sondern auch fremdes Vermögen, wie z. B. das seiner geschiedenen Ehefrau angelegt. Außerdem sei er unter verschiedenen Namen aufgetreten und habe in mehr als nur einem Arbeitsverhältnis gearbeitet. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerfahndung die Zinserträge aus dem Kapitalvermögen für die einzelnen Jahre zutreffend ermittelt habe. Sowohl das Vermögen als auch die Kapitalerträge hieraus seien allein dem Vater des Klägers zuzuordnen. Der Vater habe die Einkommensteuer für alle Streitjahre hinterzogen, da er die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen verschwiegen habe. Bei Steuerhinterziehung betrage die Befugnis zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide zehn Jahre. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Der Kläger sei als Miterbe des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger. Deshalb gingen auch die aufgrund der Steuerhinterziehung nachträglich höher festgesetzten Steuerschulden des Verstorbenen auf den Kläger über. Auch der Erbe sei – soweit er dies erkennen könne – verpflichtet, falsche Steuererklärungen des Erblassers dem Finanzamt zu offenbaren (§ 153 Abgabenordnung).
Mit weiterem Urteil vom selben Tag lehnte das Finanzgericht den Erlass der hinterzogenen Steuern ab. Umstände, die einen Steuererlass aus Gründen der Billigkeit rechtfertigten, lägen nicht vor.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 6. Oktober 2005 – 8 K 394/01 und 8 K 395/01 (08.05.06)