Ist Streaming strafbar?

Anlässlich der Strafverfolgung im Komplex um das Szeneportal „Kino.to“ ist erneut die Frage aufgekommen, inwieweit sich User strafbar machen, die Streaming – Angebote nutzen.
Für große Verunsicherung hat die Einschätzung des Schöffengerichts Leipzig gesorgt, die anlässlich des Verfahrens gegen die Betreiber/Gehilfen des Portals „Kino.to“ geäußert wurde.
Im Urteil vom 21.12.2011 (200 Ls 390 Js 184/11) wird ausgeführt, dass auch die Nutzer eines Streamprogrammes sich im Sinne des Urhebergesetzes strafbar machen, da auch das Streamen technisch eine Vervielfältigung, wenn auch nur sehr vorübergehend, darstelle. In der Szene und Foren aber auch in der Presse wurde diese Entscheidung einhellig als Beginn einer neuen Rechtsprechung („Streaming ist jetzt strafbar“) kommentiert. Das ist in dieser Pauschalität jedoch mit Sicherheit nicht richtig.

 Zunächst einmal muss klargestellt werden, dass die Ausführungen des Gerichts in Leipzig durch den zu verhandelnden Fall nicht veranlasst waren. Es waren eher Bemerkungen „nebenbei“, die ansonsten in den Urteilsgründen auch keine weitere Rolle spielen. Die Ausführungen sind wohl eher geeignet Rückschlüsse auf den kriminalpolitschen Wunsch nach Strafbarkeit von Streaming-Usern ziehen zu können.
Richtig ist zunächst, dass die Experten des Urheberrechts seit längerem darüber streiten, ob Vorgänge der elektronischen Datenverarbeitung, bei welcher die vorübergehende Festlegung der digitalisierten Fassung eines Werkes im Arbeitsspeicher eines Computers (RAM) erfolgt, ein Vervielfältigen im Sinne des § 16 UrhG erfüllt. Die herrschende Ansicht in der Literatur, vor allem aber die Rechtssprechung bejaht dies. Dies kann aber nicht uneingeschränkt für den technischen Ablauf des Streamings (ebenso Caching, Browsing)  übernommen werden, da in diesem Fall die Festlegung extrem kurz (Bruchteil von Sekunden) andauert. Die Urheberrechtsjuristen sind auch dort uneinig, gerichtliche Urteile dazu gibt es noch nicht.
Unterstellt, die Rechtsprechung würde zukünftig im Streaming eine Verfielfältigung im Sinne des § 16 UrhG annehmen, so sagt dies jedoch nicht zwingend auch etwas über die Strafbarkeit aus. Insoweit sind die o. g. Ausführungen des Amtsgericht Leipzig zu voreilig. Das Strafrecht hat weitere Erfordernisse als der bloße objektivierbare Erfolg (hier: die Vervielfältigung). Der Täter einer Verfielfältiung muss seine Handlung vorsätzlich ausführen. Angesichts der hochtechnischen Abläufe kann auf jeden Fall zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Vielzahl von Usern unterstellt werden, dass sie gar nicht wissen, welcher Prozess hinter dem Streaming steht. In einem solchen Fall irren die Menschen über gesetzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit. Der Strafjurist spricht in einem solchen Fall von einem Tatbestandsirrtum mit der Folge, dass nur eine Strafbarkeit für fahrlässige Begehung besteht. Eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung sieht das Gesetz aber nicht vor.
Die Annahme einer Strafbarkeit erfordert daher permanent eine Einzelfallbetrachtung. Unabhängig von diesen Erwägungen stellt sich jedoch die Frage, ob eine Strafbarkeit in solchen Fällen generell der Intention des Gesetzgebers entspricht oder ob nicht eine Auslegung im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 106 UrhG zu einer permanenten Straflosigkeit in diesen Fällen führen muss. Nach Ansicht des Verfassers ist nicht einsehbar, dass es einen Unterschied zwischen dem straflosen Betrachten einer Raubkopie auf dem DVD-Player und strafbaren Nutzen eines Streams geben soll.
Die Vorgänge, die nach Ansicht des Amtsgerichts Leipzig eine Strafbarkeit begründen, sind technische Vorgänge, die ausschließlich dem Zweck dienen, das bloße Betrachten zu ermöglichen. Eine Vervielfältigung ist genau das nicht, was der User wünscht, er nimmt es als notwendiges Durchgangsstadium hin, um Betrachten zu können. Das Urheberrecht schützt den Urheber und seine Werknutzungsrechte. Diese will derjenige, der das Werk bloß betrachtet, jedoch nicht verletzen, für einen Schutz besteht also überhaupt kein strafrechtliches Bedürfnis.
Diese und weitere Überlegungen werden Gericht zukünftig anstrengen müssen, um der Sache gerecht zu werden. Im Ergebnis besteht kein Bedürfnis für strafrechtliche Sanktionen. Die Interpretation des Urteils des Amtsgerichts Leipzig dahingehend, dass Streaming nun strafbar sei, ist so nicht richtig.

Aktuelle Info: Für diese Rechtsauffassung spricht auch eine aktuellere Entscheidung des Landgerichts Köln (mehr)