Anwalt beim Vorwurf Gefährdung des bzw. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr(s) – (§§ 315c, 315b StGB)

Sowohl § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) als auch § 315b (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) sind als konkrete Gefährdungsdelikte ausgestaltet.

Die Verwirklichung dieser Delikte setzt also neben der Tathandlung stets auch die konkrete Gefährdung der Rechtsgüter Leib, Leben oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus. Übergeordnetes Schutzgut ist selbstverständlich die Sicherheit des Straßenverkehrs.

Während § 315c StGB vor verkehrseigenen Eingriffen (Eingriffe von innen) schützen soll, erfasst § 315b StGB grundsätzlich nur Eingriffe die von außerhalb des Straßenverkehrs kommen (verkehrsfremde Eingriffe von außen).

Sollte aufgrund eines solchen Vorwurfs gegen Sie ermittelt werden, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wenden. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen auf Basis langjähriger Erfahrung als Strafverteidiger in Köln zur Seite.

Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB

Im Rahmen des § 315c StGB muss zwischen den zwei Tatvarianten des § 315c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB unterschieden werden:

Die Nr. 1 setzt voraus, dass der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Fahrzeuge sind dabei übrigens nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder, weil der Begriff des Fahrzeugs im Sinne der §§ 315 ff. StGB dem Fahrzeugbegriff des § 24 Straßenverkehrsordnung entspricht.

Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund von Fahruntüchtigkeit

Die erste Tatvariante ist also bei Führen des Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit erfüllt. Die Fahruntüchtigkeit kann dabei auf dem Genuss von Alkohol bzw. anderer berauschender Mittel wie Drogen beruhen oder Folge von geistigen oder körperlichen Mängeln (bspw. Übermüdung) sein.

Der Begriff der Fahruntüchtigkeit durch den Einfluss von Alkoholgenuss sowie die Promille-Grenzwerte entsprechen dem des Tatbestands von § 316 StGB,sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund verkehrswidrigen und/oder rücksichtslosen Verhaltens

Die zweite Tatvariante des § 315c StGB ist in Absatz 1, Nr. 2 geregelt: Danach ist die Tathandlung verwirklicht, wenn der Täter verkehrswidrig und rücksichtslos einen unter § 315c Abs. 1, Nr. 2, lit. a) – g) StGB aufgeführten Verkehrsverstoß begeht.

Die einzelnen aufgeführten (sieben) Verkehrsverstöße sind abschließend und sollten jedem bekannt sein, der seinen Führerschein erworben und eine Fahrschule besucht hat. Über den bloßen Verkehrsverstoß hinaus macht sich aber nur derjenige strafbar, der den Verkehrsverstoß kumulativ grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht:

  • Grob verkehrswidrig handelt derjenige, der objektiv einen besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift begeht. Der Verkehrsverstoß muss also besonders offensichtlich sein.
  • Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt. Die objektive Verkehrswidrigkeit wird also um eine subjektive Kompetente der Rücksichtslosigkeit ergänzt.

Wann mache ich mich strafbar?

Beide Tatvarianten setzen sodann eine eingetretene konkrete Gefahr für den Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab 750 EUR) voraus.

Vereinfacht erklärt bedeutet diese Tatbestandsvoraussetzung, dass durch die Fahruntüchtigkeit (Nr. 1) oder durch den Verkehrsverstoß (Nr. 2) es mindestens zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein muss, bei dem die Gesundheit einer Person oder eine Sache von bedeutendem Wert hätten verletzt werden können.

Es muss also noch nicht einmal tatsächlich zu einem Unfall oder einer konkret eingetretenen Verletzung bzw. Beschädigung gekommen sein! Erforderlich und ausreichend ist eine durch den strafbaren Verkehrsvorgang hervorgerufene Situation, bei der die Rechtsgutverletzung letztlich vom Zufall abhing, selbst wenn die Situation gerade noch „einmal gut gegangen“ ist.

Ob es tatsächlich zu einer tatbestandsmäßigen konkreten Gefahr gekommen ist oder nicht, bedarf daher einer genauen Prüfung. Eine effektive Strafverteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beim Vorwurf Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit überzeugenden Argumenten bereits an dieser Stelle ansetzen und die Gefahrprognose der Ermittlungsbehörden auf einen genauen Prüfstand stellen und kritisch beleuchten.

  • 315c Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus Vorsatz voraus, d. h. der Täter muss sowohl hinsichtlich der Tathandlung in Nr. 1 bzw. Nr. 2 als auch der Verursachung der konkreten Gefahr mit Wissen und Wollen gehandelt haben.

Möglich ist aber nach § 315c Abs. 3 StGB auch eine sogenannte Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination: Kennt der Täter beispielsweise seine durch den Genuss von Alkohol hervorgerufene Fahruntüchtigkeit (Nr. 1), setzt sich aber gleichwohl in sein Auto, fährt los und verursacht – ohne es zu Wollen – einen Unfall bzw. einen „Beinahe-Unfall“, so macht er sich regelmäßig gem. § 315c Abs.1, Abs. 3 StGB strafbar.

Denn in der Regel wird ihm in diesen Fällen hinsichtlich der Gefahrverursachung ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können, er hätte also bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt die entstandene konkrete Gefahr vorhersehen und vermeiden können.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b StGB

Nach § 315b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Auch beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist die Verursachung einer konkreten Gefahr entscheidend

  • 315b StGB weist damit dieselbe Struktur wie § 315c StGB auf: Zunächst muss der Täter eine unter den Nr. 1 – Nr. 3 festgelegte Handlung verwirklichen und dadurch eine generelle abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit schaffen. Schließlich muss sich diese abstrakte Gefahr zu einer konkreten Gefahr für den Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verdichten.

Tathandlungen können beispielsweise sein: das Werfen bzw. Legen von sperrigen Gegenständen auf die Straße, das Zerschneiden von Bremsleitungen eines Fahrzeugs oder auch das Zu-Boden-Stoßen einer Person auf die stark befahrene Fahrspur.

Wann mache ich mich strafbar?

Stets erforderlich ist – wie bei § 315c StGB – die Verursachung einer konkreten Gefahr. Auch hier muss es also nicht bereits zu einem Unfall, einem Zusammenstoß oder einer Verletzung gekommen sein. Es reicht die Schaffung einer Situation, bei der die Verletzung von Leib und Leben einer Person oder einer Sache von bedeutendem Wert nur noch vom Zufall abhing.

Die Rechtsprechung hat die Schutzrichtung des § 315b StGB um sogenannte verkehrsfremde Inneneingriffe erweitert, in denen der Eingriff in den Straßenverkehr nicht von außen kommt, sondern der Täter vielmehr sein Fahrzeug zweckentfremdet und für einen Angriff im Straßenverkehr „pervertiert“.

Dies setzt objektiv einen groben und verkehrswidrigen Eingriff in den Straßenverkehr und subjektiv eine verkehrsfeindliche Absicht sowie einen Schädigungsvorsatz voraus.

Typischerweise sind das Fälle, in denen der Täter beispielsweise ein Polizeifahrzeug rammt, um es von seiner weiteren Verfolgung abzubringen oder ohne einen vorhersehbaren Anlass bremst, um einen Unfall zu verursachen/provozieren.

Subjektiv muss dem Täter für § 315b Abs. 1 StGB ebenfalls Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und der dadurch verursachten konkreten Gefahr nachgewiesen werden können.

Genau wie bei § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB sind aber auch hier Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombinationen strafbar, § 315b Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 StGB.

Verweigern Sie die Aussage und wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt

Wurde gegen Sie Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (nach § 315c StGB) oder einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (nach § 315b StGB) erstattet oder laufen bereits Ermittlungen gegen Sie, sollten Sie so schnell es geht einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.

Die Kanzlei Klein Klefenz vertritt Mandanten in solch gearteten Fällen bereits seit vielen Jahren und steht Ihnen auch kurzfristig zur Seite.

Machen Sie bis dahin unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, um sich nicht unter Umständen unnötig selbst zu belasten und damit Ihre Position zu kompromittieren.