Strafverteidigung gegen Körperverletzungsdelikte

Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Strafrecht. Was zumeist als Streitigkeit beginnt, kann durch die körperliche Eskalation nicht nur Leib und Leben der Beteiligten bedrohen, sondern auch empfindliche Strafen nach sich ziehen. Greift einer der Beteiligten zu einem gefährlichen Gegenstand, erhält der Angreifer Unterstützung durch eine andere Person oder kommt jemand dabei zu Tode, kann sogar eine Freiheitsstrafe die Folge sein.

Nehmen Sie den Vorwurf der Körperverletzung daher keinesfalls auf die leichte Schulter. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung einholen, desto besser können wir im Ermittlungsverfahren und vor Gericht darauf reagieren und eine Verurteilung verhindern, zumindest jedoch die Höhe der Strafe reduzieren.

Die Kanzlei Klein Klefenz vertritt bereits seit vielen Jahren Mandanten als Anwalt gegen den Vorwurf Körperverletzung. Unsere Fachanwälte für Strafrecht beraten und vertreten Sie diskret und erfahren.

Wann liegt eine Körperverletzung vor?

Eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 223 ff. StGB) ist immer dann gegeben, wenn eine Person eine andere körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Für eine Strafbarkeit nach dieser Norm ist die bloße Belästigung oder Androhung nicht ausreichend. Vielmehr muss eine tatsächlich feststellbare Verletzung am Körper oder der Gesundheit einer Person eingetreten sein, die kausal auf die Handlung des Täters zurückzuführen ist.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist im juristischen Sinne eine üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Die Beurteilung ist zum Beispiel davon abhängig, ob sich das Wohlbefinden der betroffenen Person durch die Tat verschlechtert hat. Oft kommt es zu sichtbaren äußeren Verletzungen wie Hämatomen, Knochenbrüchen oder Wunden.

Mit körperlicher Unversehrtheit ist aber auch die allgemeine Funktionsfähigkeit des Körpers gemeint. Diese muss sich durch die Tathandlung verändert haben. Darunter fallen insbesondere auch „unsichtbare“ Handlungen wie das Abschneiden der Haare oder eine Impfung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung.

Ein Schock oder Ekelgefühl sind hingegen nicht ausreichend, um eine körperliche Misshandlung zu bejahen.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Von einer Gesundheitsschädigung wird ausgegangen, wenn die Körperfunktionen des Opfers zumindest vorübergehend von ihrem Normalzustand abweichen. Dieser sog. pathologische Zustand ist zum Beispiel gegeben, wenn das Opfer von einer Krankheit oder einer Vergiftung betroffen ist. Auch langfristige psychische Schäden können darunterfallen, etwa wenn ein Täter sein Opfer dauerhaft verfolgt.

Welche Strafen drohen bei dem Vorwurf der Körperverletzung?

Der Tatbestand der Körperverletzung findet sich im Strafgesetzbuch in verschiedenen Ausprägungen, die mit unterschiedlich hohen Strafen bedroht sind.

Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) stellt den Grundtatbestand dar. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, droht Betroffenen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Einfache Körperverletzungen sollten daher nie unterschätzt werden. Betroffene, insbesondere zu Unrecht Beschuldigte, erliegen häufig dem Irrtum, dass sich der Sachverhalt schon von allein aufklären wird. Dies ist nur selten der Fall. Bei einer Anzeige wegen Körperverletzung sollten Betroffene schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen, um eine Strafe zu verhindern.

Bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) wird die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung durch die Art und Weise der Tatbegehung qualifiziert. Bedient sich der Täter bei der Körperverletzung eines gefährlichen Werkzeuges oder einer Waffe oder begehen mehrere Täter die Tat gemeinschaftlich, lautet das Strafmaß auf 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) stellt auf den Erfolg der Tat ab, der zu schwerwiegenden Folgen beim Opfer der Tat führen muss. Verliert das Opfer etwa sein Seh- oder Sprechvermögen oder ein wichtiges Körperteil, wird erheblich entstellt oder ist das Opfer durch die Tat sogar körperlich behindert, so liegt die Freiheitsstrafe für den Täter nicht unter 3 Jahren. Mit demselben Strafmaß muss rechnen, wer durch die Körperverletzung den Tod des Opfers verursacht (§ 227 StGB) (s. hierzu auch Verteidigung im Kapitalstrafrecht und Verteidigung gegen den Vorwurf fahrlässige Tötung).

Aber auch bei der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB), bei der der Täter nicht vorsätzlich, sondern aus Unachtsamkeit eine Körperverletzung begeht, wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Betroffene einer Anzeige oder eines Verfahrens sind sich oft nicht darüber bewusst, welche Strafen bei einer Verurteilung drohen. Gerade bei einer Strafschärfung wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzung ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht vorgesehen, sodass Anschuldigungen dieser Art zu einer Freiheitsstrafe führen können.

Als Fachanwälte für Strafrecht blicken wir auf jahrelange Erfahrung im Umgang mit strafrechtlichen Vorwürfen zurück. Wir haben schon viele Betroffene professionell vor Gericht und außergerichtlich verteidigt. Für ein unverbindliches Erstgespräch wenden Sie sich gern jederzeit, auch während des Ermittlungsverfahrens oder im Rahmen eines laufenden Gerichtsprozesses, an uns. Wir sind dazu verpflichtet, in allen Mandatsgesprächen die anwaltliche Schweigepflicht zu wahren.

Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Beschuldigte einer Körperverletzung neigen häufig dazu, ein Verfahren wegen Körperverletzung auf die leichte Schulter zu nehmen und die drohenden Strafen zu unterschätzen. Verurteilungen wegen solcher Delikte sind jedoch keine Seltenheit. Daher sollten Sie umgehend anwaltliche Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt gegen den Vorwurf Körperverletzung einholen, wenn Ihnen eine strafbare Handlung vorgeworfen wird.

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, halten Sie sich mit unüberlegten Aussagen zurück und bewahren Sie Ruhe. Wenn Sie uns mit der Verteidigung beauftragen, werden Ihnen grundsätzlich abraten, den Vorladungstermin wahrzunehmen. Wir werden den Termin bei der Polizei absagen und zunächst Akteneinsicht nehmen. Von einer Vernehmung ohne Aktenkenntnis raten wir grundsätzlich ab.

Konkret: Machen Sie keine polizeiliche Aussage, bevor Sie einen Anwalt gesprochen haben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, den Termin bei der Polizei wahrzunehmen oder eine Begründung für die Absage anzuführen. Eine fehlende Kooperation mit der Polizei darf sich nicht nachteilig auf das Strafverfahren auswirken.

Ihnen wird Körperverletzung im Rahmen eines sog. einwilligungsfähigen Verhaltens vorgeworfen? Hierbei handelt es sich um Körperverletzungen im rechtlichen Sinne, denen „Opfer“ jedoch freiwillig zustimmen (§ 228 StGB). Beispiele lassen sich in Besuchen in Tattoo-Studios oder Friseursalons, aber auch im Rahmen von ärztlichen Behandlungen finden. In diesem Fall können Sie sich präventiv schützen, indem Sie sich die Einwilligung schriftlich erteilen lassen. Im Nachhinein sollte Sie zusätzlich Beweise sammeln, die eine Einwilligung in die Körperverletzung stützen.

Betroffene sollten weiterhin beachten, dass es über das strafrechtliche Verfahren hinaus zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen wie Schmerzensgeld und / oder Schadensersatz kommen kann. Eine frühzeitige professionelle Verteidigung kann in diesen Fällen hohe Geldzahlungen verhindern.

Nach unserer Erfahrung besteht gerade bei einfachen Vorwürfen die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken oder einen Täter-Opfer-Ausgleich zu vereinbaren.

Auf Basis der Auswertung der Ermittlungsakte wird das gemeinsame Vorgehen erörtert und eine Strategie erarbeitet. Wenden Sie sich daher im Falle einer Anschuldigung umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie kompetent und diskret unterstützt.

Fazit

Die Körperverletzung stellt eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch dar und kann Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Haben Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung erhalten, sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird den Termin zur Beschuldigtenvernehmung für Sie absagen und die Ermittlungsakte sorgfältig auswerten. Anschließend wird gemeinsam erörtert, ob es sinnvoll ist, sich zur Sache in Form einer Verteidigererklärung zu äußern oder weiter zu schweigen.

In Verfahren wegen Körperverletzung kann es angebracht sein, mit den Geschädigten einen sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich zu vereinbaren. Ein wirksamer Ausgleich kann sich erheblich strafmildernd für den Beschuldigten auswirken.

Gut zu wissen: ein Ausgleich sollte zwingend mithilfe eines erfahrenen Strafverteidigers vereinbart werden, da gemäß § 46a StGB bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einem wirksamen Täter-Oper-Ausgleich ausgehen zu können. Zudem kann die direkte Kontaktaufnahme mit der geschädigten Person Ihnen negativ ausgelegt werden.

Geraten Sie unter Verdacht, bewahren Sie Ruhe und konsultieren Sie uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir finden für Sie auch in scheinbar aussichtslosen Fällen die bestmögliche Lösung.