Medizinrecht: Wiedererteilung der Approbation nach rechtskräftigem Strafurteil

Einer Ärztin, die wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war und infolgedessen ihre Approbation verloren hatte, wurde sieben Jahre nach der strafrechtlichen Verurteilung und drei Jahre nach dem rechtskräftigen Widerruf der Approbation die Approbation wegen Wiedererlangung der Würdigkeit neu erteilt.

Die betroffene Ärztin hatte durch Betrugstaten immerhin ein Schaden in Höhe von 2,7 Millionen DM verursacht. Die Approbationsbehörde hatte daraufhin die Approbation gemäß § 5 Abs.2 BÄO wegen Unwürdigkeit widerrufen.
§ 8 BÄO sieht die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen. Demnach muss der Arzt wieder im Sinne von § 3 BÄO für würdig erachtet werden den Heilberuf auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher, so das Bundesverwaltungsgericht in stetiger Rechtsprechung, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu denen die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind ( BVerwG, Urteil v 28.04.2010). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung der Approbation. Einen Zurückstellung der Entscheidung über diesen Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis kommt dann nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss v 15.11.2012).

Im vorliegenden Fall hatte sich die betroffene Ärztin in einem Zeitraum von sieben Jahren bewährt. Dabei hatte das Oberverwaltungsgericht auch berücksichtigt, dass sie bis zum bestandskräftigen Widerruf ihrer Approbation beanstandungsfrei als Ärztin weiter gearbeitet hatte. De facto lag daher zwischen Widerruf und Neuerteilung der Approbation ein Zeitraum von „nur“ drei Jahren.

Als Anwalt für Arztstrafrecht kann Rechtsanwalt Klein Beschuldigte in Strafverfahren wie dem obigen beraten und vertreten.

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