Erfolgreiche Verteidigung gegen die drohende psychiatrische Unterbringung gemäß § 63 StGB

Vor dem Landgericht Köln endete am 03.11.2014 die Hauptverhandlung gegen einen Kölner Bürger, dem die dauerhafte Einweisung in eine psychatrische Anstalt gemäß § 63 StGB drohte. Das Urteil der Großen Strafkammer war ein Erfolg für die Verteidigung. Das Gericht verurteilte den „unbelehrbaren Stalker“ (Express) zu einer Bewährungsstrafe.

Verteidiger Christoph Klein, Anwalt für Strafrecht in Köln, und Staatsanwaltschaft waren sich am Ende des Prozesses einig: Eine Persönlichkeitsstörung, wie vom Sachverständigen bescheinigt, kann beim Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass an eine Einweisung in eine psychatrische Anstalt gemäß § 63 StGB hohe juristische Anforderungen zu stellen sind. An diese Vorgaben hatte sich die Große Strafkammer des Landgerichts Köln zu halten. Die Kammer sah diese Anforderungen als nicht erfüllt an und folgte in ihrer Urteilsbegründung der Argumentation von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der gerichtlich bestellte Sachverständige war in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Begründung dieser Diagnose war jedoch für die Verteidigung von Beginn an nicht überzeugend. Der Angeklagte wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und am gleichen Tag aus der vorläufigen Unterbringung entlassen.