Umsatzsteuer: Vollendete Steuerhinterziehung erst mit Zustimmung des Finanzamtes

Die Steuerhinterziehung durch Voranmeldung der falscher Umsatzsteuer ist erst vollendet, wenn die Finanzbehörde gemäß § 168 S. 2 Abgabenordnung (AO) zustimmt. Solange diese nicht vorliegt, befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium.

Sogenannte Umsatzsteuerkarusselle sind darauf angelegt, mittels Scheinrechnungen Vorsteuer geltend zu machen und so Umsatzsteuer zu hinterziehen. Dafür werden Scheinfirmen, sog. Missing Trader und/oder Buffer, mittels Strohmänner gegründet, die nur den Zweck haben, durch Einstellung von Scheinrechnungen in die Buchhaltung der Firmen und der sich daraus anschließenden Geltendmachung von Vorsteuer aus diesen Rechnungen, Umsatzsteuer zu hinterziehen und Vorsteuer ausgezahlt zu bekommen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.07.2014 ein Urteil aufgehoben, weil die Strafkammer es fehlerhaft unterlassen hat festzustellen, ob die Taten vollendet waren oder sich noch im Versuchsstadium befanden. Denn im Fall der Umsatzsteuervoranmeldung liegt gemäß § 168 S. 2 AO eine Steueranmeldung vor, die zu einer Herabsetzung der Steuer führt (bzw. führen soll). In einem solchem Fall tritt Vollendung der Tat aber erst ein, wenn die Finanzbehörde der Anmeldung zustimmt. Diese Unterscheidung hat das Landgericht fehlerhaft unterlassen. Die Frage, ob eine Tat sich noch im Versuchsstadium befindet oder bereits vollendet ist, ist aber für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung. Im Versuchsstadium kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten. Zudem kann die Strafe für den Versuch gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden.
(BGH, Beschluss v 23.07.2014 – 1 StR 196/14)

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s. auch: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei der Vorschaltung von Strohmännern