Erbrecht: Der Erbe kann die Auszahlung von Lebensversicherungsleistungen verlangen

Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde in einem Versicherungsvertragsverhältnis. Der Versicherungsschein beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages (LG Coburg, Urteil v. 15.04.2014 – 22 O 598/13; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Tante des Klägers schloss bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000,00 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen – den Kläger – als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000,00 Euro und 17.000,00 Euro erhalten müsse. Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante weitere Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Die Versicherung verweigerte daher die Auszahlung mit der Begründung, der Kläger sei testamentarisch bedacht und somit kein gesetzlicher Erbe.

Das Gericht entschied: Die Versicherung muss zahlen. Maßgeblich sei der Versicherungsschein und darin sei keine Regelung enthalten, die die Ansicht der Versicherung trage. Im Einzelnen führt das Gericht weiter aus:

  • Der Kläger ist Erbe und damit bezugsberechtigt.
  • In den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trägt aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich.
  • Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Ist dort die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung mit der Folge, dass der Erbe anstelle des Erblassers in den Vertrag eintritt.

Anmerkung: Selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre,  wäre diese Regelung – so das Landgericht- so auszulegen, dass in jedem Fall der Erbe -unabhängig ob testamentarisch oder gesetzlich berechtigt- Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.