Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage: Freispruch durch Schöffengericht Schleiden

Dem Angeklagten wurde eine sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Raub vorgeworfen. Die Anzeigeerstatterin hatte den Täter auf einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Nach der Beweisaufnahme sprach das Schöffengericht Schleiden den Angeklagten frei (14 Ls 411/15).

Die Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht Schleiden ergab, dass die durchgeführte Wahllichtbildvorlage erhebliche Mängel aufwies und nicht fachgerecht durchgeführt worden war. Weitere Beweismittel, die eine Identifizierung des wahren Täters ermöglichen konnten, lagen nicht vor. Der Angeklagte hatte die Tat von Anfang an bestritten.
Fehlerhafte Wahllichtbildvorlagen sind in der Praxis keine Seltenheit. Aus Sicht der Verteidigung lohnt es sich fast immer, sich mit dieser Art von Beweisführung näher zu beschäftigen und einen Verwertungswiderspruch zu erheben (der Verwertungswiderspruch im konkreten Fall). Bei einer mangelhaften Wahllichtbildvorlage muss der Strafverteidiger zudem auch ein sogenanntes Wiedererkennen in der Hauptverhandlung rügen bzw. dem Gericht Argumente dafür darlegen, warum diesem Wiedererkennen nur ein geringer und manchmal gar kein Beweiswert zukommt.
Wenn keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, führt ein solcher Verfahrensfehler häufig zu einem Freispruch.