Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz

Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz

Die Kategorisierung von Betäubungsmitteln und die Überschreitung der Grenze zur sog. nicht geringer Menge qualifiziert die Strafbarkeit in § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu Verbrechenstatbeständen.
Der Gesetzgeber hat es dabei der Rechtsprechung überlassen, die Grenzwerte zur sog. nicht geringen Menge für die verschiedene Betäubungsmittel zu bestimmen. Dem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung v. 07.11.1983 nachgekommen. Der BGH nimmt dabei den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Droge als maßgeblichen Anhaltspunkt und bestimmt die Einzelmenge (Konsumeinheit) und die sog. Maßzahl (Zahl der Konsumeinheiten). Die Multiplikation beider Werte ergibt dann die sog. nicht geringe Menge, bezogen auf den Wirkstoffgehalt. Für den im Betäubungsmittelstrafrecht tätigen Strafverteidiger ist es unerlässlich, dass er sich mit den Grenzwerten auskennt.
Wenn sich der Wirkstoffgehalt nachträglich nicht mehr bestimmen lässt, gibt es unterschiedliche Bemessungs-/Schätzverfahren, denen sich die Gerichte bedienen können. Diese können hier jedoch aufgrund des Umfangs nicht dargestellt werden. Pauschal lassen sich folgende Grenzwerte festhalten:

  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy: 30 g Base bzw. 35 g Hydrochlorid
  • Metamphetamin: 5 g Base bzw. 6,2 g Hydrochlorid (s. auch BGH)
  • Cannabis: 7,5 g THC
  • Heroin: 1,3 g Base u. 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 4,5 g Base u 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Lysergsäurediatthylamid bzw. 300 Tripps
  • Morphin: 4 g Base und 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • Fentany und Carfentanil: Grenzwerte noch nicht eindeutig bestimmt, da es noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt (mehr)