Ablehnung eines Sachverständigen

Nach § 74 StPO kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit ist in der Praxis der häufigste Ablehnungsgrund. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, dass aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Ob der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, ist völlig ohne Belang. Der BGH hat die Ablehnung eines Sachverständigen, der sich schriftlich in bedenklicher Weise über den Verteidiger geäußert hatte, für begründet erachtet.

In dem Beschluss des BGH vom 14.04.2011, abgedruckt in StRaFo 8/2011 heißt es zu diesem Komplex:
Zu Recht beanstanden die Revisionen mit jeweils zulässig erhobener Verfassungsrüge die Zurückweisung eines gegen einen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuchs. Dies führt zur Aufhebung des Strafanspruchs.
1. Der Rüge einer Verletzung des § 74 StPO liegt folgendes zugrunde:
die Strafkammer hatte sich zur Bestimmung des Wertes der verfahrensgegenständlichen Diamanten des Sachverständigen P… bedient, der sich ob des Umstands, dass er die Diamanten nicht aus ihrer Verblisterung entnommen hat, Beanstandungen der Verteidigung ausgesetzt sah, die sich insoweit auf eine von ihr schriftlich befragte Sachverständige aus Graz berief. An diese wandte sich der Sachverständige P sodann mit einem … Schreiben, in dem er anfragte, ob sie zustimme, dass eine Bewertung (im Unterschied zu einer Graduierung)verblisterter Farbdiamanten auch dann möglich sie, wenn diese nicht aus der Verpackung genommen werden. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „In diesem Zusammenhang ist es vielleicht noch hilfreich zu wissen, dass Herr S (Verteidiger des Angekl H) früher durch Anlagebetrüger geschädigte Privatpersonen in Zivilverfahren vertreten hat, inzwischen jedoch die Seite gewechselt hat und seit einiger Zeit potenzielle, zum Teil bandenmäßige Diamant-Anlagebetrüger verteidigt.“
Die nach Bekanntwerden dieses Vorganges von der Verteidigung angebrachten Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen P hat die Strafkammer zurückgewiesen … .
2. Die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche ist rechtsfehlerhaft. Das festgestellte Verhalten des Sachverständigen P ist geeignet, bei einem vernünftigen Angekl die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
a. Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 StPO aus denselben Gründen , die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. So kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er durch mündliche oder schriftliche Äußerungen den Eindruck der Voreingenommenheit hervorgerufen hat. Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es entscheidet -ohne eigene Ermittlungen- als Rechtsfrage, ob die Strafkammer über das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung befunden hat.

1. In den Ablehnungsgesuchen haben die Angekl Umstände angeführt, die von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlass geben konnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies wird hier weder durch eine Stellungnahme des betroffenen Sachverständigen (deren Erholung vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag –wie regelmäßig- zweckmäßig gewesen wäre; vgl. BGH, Beschl. v. 28.08.2007- 1 StR 331/7, NStZ 2008, 50) noch durch die in den Zurückweisungsbeschlüssen genannten Gründe entkräftet.

Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass weder auf die von der Verteidigung behaupteten Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen noch auf den Umstand, dass der Sachverständige eine Wissenschaftliche Meinung vertritt, die sich zum Nachteil des Angekl auswirken könne, ein Befangenheitsantrag gestützt werden kann. Indes erschließt sich dem Senat ein Bezug zwischen vorangehenden Äußerungen der Verteidigung über die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen und dem vom Sachverständigen im Zusammenhang mit seiner Anfrage als „hilfreich“ bezeichneten Hinweis im Schreiben … nicht; dieser enthält keine sachliche Richtigstellung. Unabhängig davon, dass der „Hinweis“ in seinem Tatsachenkern zwar nichts Unzutreffendes enthält, ist nicht ersichtlich, welche Rolle der Mandatsstruktur eines Strafverteidigers bei der Wertbestimmung von Diamanten zukommen könne.

Der „Hinweis“ ist in seinem Kontext geeignet, den Eindruck zu erwecken, als stellte er Sachverständige demgegenüber einen solchen Zusammenhang her. Dem kommt vorliegend deswegen besondere Bedeutung zu, weil (wovon die Strafkammer auch im Urteil ausgeht) speziell die in Rede Stehende Bewertung von Farbdiamanten –anders als etwa bei typisierten Analyseverfahren oder wissenschaftlich objektivierten Untersuchungsverfahren- nicht unwesentlich Ausfluss der auf persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen basierenden Sachkunde des jeweiligen Sachverständigen ist.

Deshalb ist hier ein strenger Maßstab an die Unbefangenheit des Sachverständigen anzulegen. Die beanstandeten, außerhalb eigener wissenschaftlicher Publikationen erfolgten Äußerungen des Sachverständigen können aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Angekl Zweifel begründen, ob der Sachverständige, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein verfügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstüzten soll, die ihm obliegende Aufgabe unvoreingenommen und unparteiisch erfüllen werde. (…)
Quelle: StraFo 8/2011, S. 309