Die nicht geringe Menge von Fentanyl und Carfentanil

Die Betäubungsmittel Fentanyl und Carfentanil sind immer häufiger Gegenstand von Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht. Es gibt jedoch erst zwei einschlägige Entscheidungen zur nicht geringen Menge.

Die Betäubungsmittel Fentanyl und Carfentanil gewinnen bei Betäubungsmittelkonsumenten in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Das liegt an der starken Wirkung und an dem günstigen Preis. Im Verhältnis zum Heroin sind die Rauschzustände somit  deutlich günstiger. Der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln spielt im Betäubungsmittelstrafrecht eine besondere Rolle. Gemäß § 29a ff BtMG werden Besitz, Erwerb, Handeltreiben usw. von Drogen zum Verbrechenstatbestand, d. h.es droht Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, sobald die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist. Die Rechtsprechung hat für auf dem Markt etablierte Drogen im Laufe der Zeit Wirkstoffmengen bestimmt, die die Grenze zur nicht geringen Menge definieren. Bei neu auf dem Markt erscheinenen Betäubungsmitteln dauert es meistens eine gewisse Zeit, bis die Justiz eine einheitliche Richtlinie durch regelmäßige Rechtsprechung definiert hat. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Möglichkeit, diese Grenze verbindlich festzulegen. Für die Betäubungsmittel Fentanyl und Carfentanil gibt es noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Gerichte niederer Ordnung haben sich gelegentlich mit der Droge Fentanyl zu befassen, allerdings häufig nur im Rahmen von Besitzes von Fentanylpflastern. In diesen Verfahren ist es für die Urteilsfindung nicht erforderlich, sich mit der Grenze zur nicht geringen Menge zu beschäftigen.

Für den Strafverteidiger wie „BTM-Anwalt“ Christoph Klein in Fentanyl- oder Carfentanilverfahren ist es somit erforderlich, eine Einordnung der Gefährlichkeit dieser Drogen vorzunehmen. In den Medien finden sich insoweit Angaben von „5000 mal stärker als Heroin“ bis „10.000 mal stärker als Morphium“. Soweit ersichtlich gibt es bislang zwei Entscheidungen, die die Grenze zur nicht geringen Menge definiert haben.

Das OLG Nürnberg (Urteil v 29.04.2013, 1 St OLG Ss 259/12) hat festgelegt, dass die Grenze bei 75 mg Fentany-Hydrochlorid liegt. Dabei ist das OLG sachverständig beraten davon ausgegangen, dass Fentanyl eine 20 – fach stärkere Wirkung als Heroin habe. Zum Carfentanyl hat das OLG sich nicht verhalten.
Die zweite Entscheidung stammt vom Landgericht Dortmund. In diesem Verfahren hat Rechtsanwalt Christoph Klein einen der Angeklagten verteidigt. Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 17.09.2018, 33 KLs – 111 Js 43/17 – 2/18) hat die Grenze zur nicht geringen Menge bei Fentanyl auf 30 mg Fentanyl-Hydrochlorid und bei Carfentanil auf 400 Mikrogramm Cafrentanil – Hydrochlorid festgelegt. Dabei hat sich das Landgericht bei seiner Definition auf eine generelle These des Bundesgerichtshofes zum Betäubungsmittel Heroin (BGHSt. 32,162) gestützt, wonach die nicht geringe Menge bei einer Anzahl von 30 äußerst gefährlichen Dosen läge.
Daran anknüpfend hat das Landgericht Dortmund sachverständig beraten festgelegt, dass eine äußerst gefährliche Einzeldosis für einen unerfahrenen Konsumenten mit 1 mg Fentanyl-Hydrochlorid und mit 13 Mikrogramm Carfentanil-Hydrochlorid zu bemessen sei. Diese Zahlen und die Berechnungsgrundlage müssen einem Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht bekannt sein.