Bürger dürfen die Polizei filmen ohne sich auszuweisen

Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Bürger, die die Polizei bei der Arbeit filmen, nicht ohne weiteres verpflichtet sind sich auszuweisen.

 Der Kläger hatte Polizisten gefilmt, die wiederum ihrerseits Ton- und Bildaufnahmen der Versammlungsteilnehmer eine angemeldeten Demonstration anfertigten. Gegen die Aufforderung der Polizisten, sich auszuweisen, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. In den beiden ersten Instanzen verlor er, vor dem Bundesverfassungsgericht bekam er nun Recht.
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Feststellung der Identität einer Person durch die Aufforderung, Ausweispapiere vorzulegen, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Ein solcher Eingriff muss gerechtfertigt sein. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Kontrolliert die Polizei die Personalien der Bürger, um einer möglicherweise unzulässigen Verbreitung der Bilder entgegenzuwirken, so reicht dies als Grund nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verbreiten der angefertigten Aufnahmen der Bürger tatsächlich zu erwarten ist. Filmen Bürger die Polizei bei ihrer Arbeit, um Beweissicherung möglicher Rechtsverstöße der Polizei zu erlangen, so rechtfertigt das gerade nicht die Feststellung von Personalien.
(Beschluss vom 24. Juli 2015, 1 BvR 2501/23)