Ermittlungsverfahren aus dem Komplex „Shiny-Flakes“

Der Betreiber des Portals „www.shiny-flakes.to“ wurde im Jahr 2015 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Er hatte innerhalb von ca. 1,5 Jahren mehrere Millionen Euro Umsatz mit dem Versand von Betäubungsmitteln erwirtschaftet. Die Auswertungen seiner Geschäftsunterlagen führten dazu, dass die Ermittlungsbehörden bundesweit über 4.500 Ermittlungsverfahren gegen die Käufer auf diesem Portal einleiteten. Strafverteidiger Christoph Klein verteidigt in einer Vielzahl dieser Ermittlungsverfahren.

Der Betreiber des Portals verfügte über eine detaillierte Kundenliste, die er in Excel-Tabellen anlegte. Die Auswertung dieser Kundenlisten führte zu weiteren Ermittlungsverfahren gegen die Käufer.
In der Regel ist die Beweislage für die Beschuldigten günstig, da weitergehende objektivierbare Beweise häufig nicht vorhanden sind. Nach unserer Einschätzung besteht auf Seiten der Ermittlungsbehörden generelle Bereitschaft, die Ermittlungsverfahren gemäß § 153 / § 153a StPO einzustellen. Voraussetzung ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Staatsanwaltschaft durch einen beauftragten im „BTM-Strafrecht“ versierten Verteidiger. Doch selbst im Fall der Anklageerhebung mit durchgeführter Hauptverhandlung kann der Anklage mit durchdachtem Verteidigungsverhalten einiges entgegengesetzt und ein gutes Ergebnis erzielt werden.