Medizinrecht: Verfahren gegen Substitutionsarzt: Verurteilung, Freispruch und Teil-Berufsverbot.

Der angeklagte Arzt hatte über mehrere Jahre Substitutionspatienten behandelt. Die Ermittlungen hatten offenbart, dass er dabei umfassend gegen die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) verstoßen hatte und den Patienten die Substitutionsmittel im Rahmen der Take-Home-Abgabe ohne Kontrolle zur Verfügung stellte. Ein Substitutionspatient verstarb an einer Überdosis.

Vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes wurde der Arzt freigesprochen. Nach Ansicht der Richter ist dem Arzt der Tod des Patienten nicht zurechenbar, da dieser, trotz rechtswidrig überlassener Betäubungsmittel durch den Arzt, für seine Selbstgefährdung ausschließlich eigenverantwortlich handele.
Der Verstoß gegen die BtMVV im Rahmen der Take-Home-Vergabe führe jedoch zu einer strafbaren Abgabe bzw. Verschreibung von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG. Der Arzt hatte den von ihm behandelten opiatabhängigen Pateienten das Substitutionsmittel aus dem Praxisbestand im Wege einer Take-Home-Vergabe für mehrere Tage vordosiert zur eigenverantwortlichen Einnahme ausgehändigt. Dabei verstieß der Arzt jedoch gleich gegen mehrere Pflichten aus der BtMVV. Denn das Take-Home-Verfahren darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und dann nur unter Beachtung strenger Vorschriften angeordnet und durchgeführt werden. Bereits die Ausnahmesituation war nicht gegeben und darüber hinaus wurden weder Dosierungs-, Vergabe- noch Überwachungsvorschriften nach § 5 BtMVV durch den Arzt beachtet. Deswegen ist die Abgabe nicht mehr vom Ausnahmetatbestand des § 13 BtMG gedeckt und des Handeln des Arztes ist strafbar. Das Landgericht urteilte eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen aus und verhing ein 5-jähriges Berufsverbot zur Substitution drogenabhängiger Patienten.
Das Urteil ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2014 rechtskräftig (BGH, Beschluss v. 28.01.2014, 1 StR 494/13).

In Fällen wie diesen kann Ihnen Rechtsanwalt Christoph Klein als Anwalt für Medizinstrafrecht zur Seite stehen.