Strafrecht – Urheberrecht: LG Köln hält Streaming für nicht strafbar

In dem unter dem Schlagwort „Porno-Abmahnungen“ bekannt gewordenen Verfahren gegen Nutzer des Portals redtube.com vetritt das Landgericht Köln die vorläufige Rechtsauffassung, dass Streaming im Internet keine strafbare Urheberrechtsverletzung darstellt.

 

Über das konkrete Verfahren hinaus ist die Entscheidung für zukünftige oder anhängige Strafverfahren möglicherweise von richtungsweisender Bedeutung. Die Rechtslage ist bislang ungeklärt, da höchstrichterliche Entscheidungen fehlen. In Fachkreisen ist die Diskussion über die Strafbarkeit des Streamings erstmalig anlässlich in der Öffentlichkeit wahrgenommener Strafverfahren gegen die Betreiber der Streaming-Plattform „kino.to“ aufgekommen. Das Amtsgericht Leipzig hatte in diesem Zusammenhang eine Strafbarkeit angenommen, was in der interessierten Öffentlichkeit voreilig als verbindliche Rechtsauffassung verstanden wurde. Rechtsanwalt Christoph Klein, Anwalt für Internetstrafrecht, hatte bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts Leipzig bis dato eine Einzelmeinung war, (s. Beitrag vom 09.05.2012).
Zwischenzeitlich hatten mehrere Experten diese Zweifel an der Strafbarkeit von Streamern bestätigt, gleichwohl gab es auch Befürworter. Das Landgericht Köln hat nun die Gegner der Strafbarkeitstheorie gestärkt, wobei jedoch deutlich darauf hinzuweisen ist, dass es sich nur um eine vorläufige Prüfung im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung handelt. Der wesentliche Wortlaut lautet wie folgt:

„An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlickeit der Rechtsverletzung ausschließen würden. Solche Zweifel bestehen hier. (…) Wie nunmehr u. a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Stream“ auf der Plattform redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i S. d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein. (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“
LG Köln, Beschluss v. 24.01.2014, 209 O 188,13