Strafverfahren gegen Kölner Arzt eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen den von uns verteidigten Arzt nach 2 Jahren Ermittlungsdauer mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Köln warf unserem Mandanten, einem renommierten Kölner Arzt für Schönheitschirurgie, vor, eine Patientien operiert zu haben, obwohl diese aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht fähig gewesen sein soll, in die Operation wirksam einzuwilligen.

Da nach der Rechtssprechung auch körperliche Heileingriffe den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, kommt es für die Straflosigkeit der Operateuere darauf an, dass die Operation durch eine wirksame Einwillung des Patienten gerechtfertigt ist. Der Aufklärung und der Einwillung kommt somit juristisch eine besondere Bedeutung zu, der die ärztliche Praxis oft nicht gerecht wird. Dennoch war der vorliegende Sachverhalt außergewöhnlich.

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft

Im vorliegenden Fall sollte die Patientin unseres Mandanten zum Zeitpunkt der Aufklärungsgespräche und ihrer Einwilligung an einer Dysmophorphobie und schweren Depression gelitten haben. Unter einer Dysmophorphobie verstehen Mediziner eine krankhafte falsche Wahrnehmung des eigenen Körpers. Infolge dieser psyischen Erkrankungen soll die Patientien zum Zeitpunkt der Einwillung nicht einwilligungsfähig gewesen sein.

Strafbares Handeln des Arztes

Die Einwillungsunfähigkeit der Patienten führt jedoch nur dann zu einem strafbaren Vorwurf gegen den Operateur, wenn er diese Einwillungsunfähigkeit auch erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. Um diese Frage im Sinne der Ermittlungshypothese beantworten zu können, erfolgte eine Durchsuchung der Praxisräume unseres Mandanten und Beschlagnahme sämtlicher Behandlungsunterlagen. Sämtliche Zeugen aus dem Umfeld der Praxis und der Patientin wurden zu ihrem damaligen Zustand befragt. Zudem beauftragte die Kölner Staatsanwaltschaft einen bekannten forensisch tätigen Psychiater als Sachverständigen mit der Fragestellung, ob (1.) zum Zeitpunkt der Einwillung eine sich auf die Einwilligungsfähigkeit der Patientin auswirkende Erkrankung vorherrschte und (2.) dies von unserem Mandanten hätte erkannt werden müssen.

Der Sachverständige wertete die Ermittlungsakte, insbesondere die Zeugenaussagen und Patientenunterlagen aus. Ferner holte er weitere Auskünfte anderer behandelnder Ärzte der Patientin ein. In seinem ausführlichen Gutachten kam er sodann zu dem Ergebnis, dass die Patientin zum Zeitpunkt der Einwillung einwilligungsunfähig war und dies auch von unserem Mandanten hätte erkannt werden müssen.

Unsere Verteidigungstätigkeit

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft lag somit ein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Körperverletzung durch die erfolgte Operation vor. Das Verteidigungsziel lautete jedoch, eine Anklage unter allen Umständen zu verhindern. Dazu mussten wir das Gutachten widerlegen. Wir beantragten erneut Akteneinsicht, insbesondere in das Sachverständigengutachten, und kündigten gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme an. Wir werteten in mühsamer Detailarbeit die Patientenunterlagen aus und glichen diese mit den Zeugenaussagen ab. Zudem ließen wir uns extern von einem Mediziner beraten und kamen schlussendlich zu dem eindeutigen Nachweis, dass das Gutachten durchgreifende fachliche Mängel aufwies. Der Sachverständige hatte die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht sorgfältig ausgewertet und in einen falschen zeitlichen Zusammenhang gebracht. Darüber hinaus ging der Sachverständige von falschen medizinischen Voraussetzungen aus. Im Ergebnis gab es -entgegen den sachverständigen Ausführungen- überhaupt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin zum Zeitpunkt der Einwilligung nicht einwilligungsfähig gewesen war. Zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für Dritte wahrnehmbar erkrankt war.

Wir fertigten daher eine sehr ausführliche Verteidigererklärung an und stellten den Antrag, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Dankenswerterweise ließ sich die Staatsanwaltschaft von unserer Argumentation überzeugen und hielt an dem mangelhaften Gutachten nicht weiter fest. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.