Bestellung von Drogen im Internet – Anklage nicht zugelassen

Das Amtsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 20. Juni 2020 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeschuldigten abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm die Bestellung von Drogen im Internet in der Absicht vorgeworfen, sich diese an seine Wohnung durch einen Paketlieferdienst liefern zu lassen. Das Amtsgericht Köln hielt die Beweislage für nicht ausreichend.

Die Bestellung von Drogen im Internet hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Immer häufiger bestellen Konsumenten die gewünschten Drogen und Betäubungsmittel auf Verkaufsportalen im Internet und lassen sich die Betäubungsmittel liefern. Die Strafverfolgungsbehörden haben sich ebenso wie die Paketlieferdienste auf diese Entwicklung eingestellt. In den Paketzentren werden auffällige Lieferungen aussortiert und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis gesetzt. Regelmäßig werden die Betäubungsmittellieferungen beschlagnahmt, bevor sie beim Empfänger eingehen. Gegen die Besteller besteht ein Anfangsverdacht und es werden Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Durchsuchung nach Bestellung von Drogen im Internet

Es besteht regelmäßig der Verdacht des Erwerbs oder versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Beschuldigte, die in einer solchen Situation mit einer Vorladung zur Vernehmung oder gar einer Durchsuchung konfrontiert werden, sind gut beraten, sich unverzüglich in anwaltliche Verteidigung zu begeben.

Im  „Drogenstrafrecht“ kann Sie Rechtsanwalt Christoph Klein, Fachanwalt für Strafrecht, in diesen Fragen bestmöglich beraten und verteidigen. Die Verteidigungsoptionen in solchen Verfahren sind dabei günstig. Effektive und professionelle Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht oder Drogenstrafrecht führt häufig zur Einstellung des Verfahrens. Die Auswertung der Ermittlungsakte eröffnet in der Regel eine Vielzahl an Verteidigungsmöglichkeiten. So ist es nicht ausreichend, aus dem Umstand, als Empfänger auf der inkriminierten Warenlieferung verzeichnet zu sein, zwangsläufig den Rückschluss zu ziehen, auch der Besteller dieser Ware zu sein.

Insbesondere wenn die Lieferung an einen Empfänger adressiert ist, der in einem Mehrparteienhaus wohnt, müssen weitere belastende Umstände hinzukommen, um einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Person, die als Empfänger adressiert, zu begründen. Ob weitere belastende Umstände vorliegen, überprüfen wir durch Auswertung der Ermittlungsakte. Es wird sodann regelmäßig eine sogenannte Verteidigerschrift an die Ermittlungsbehörden gefertigt, in der das Ermittlungsergebnis ausgewertet und gewürdigt wird. Wenn wir die Beweissituation für nicht ausreichend erachten,  beantragen wir, das Verfahren gemäß § 170 II StPO einzustellen. Unsere Anträge sind sehr häufig erfolgreich, so dass wir unseren Mandanten eine gerichtliche Verhandlung ersparen können.

Amtsgericht Köln hält Beweislage für nicht ausreichend

Insoweit kann aus einem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20. Juni 2020 (AZ: 588 Ds 51/20) zitiert werden, in welchem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen unseren Mandanten mit folgender Begründung abgelehnt hat:

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, er habe am 14.8.2018 über den Onlineshop „TonySousa“ oder „ExpressDoctor“ 3 g Amphetamin bestellt, welches per Post an seine Wohnadresse geschickt werden soll. Die Anklage stützt sich maßgeblich auf Erkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungen erlangt worden sind. Konkret habe sich im Papierkorb eines beschlagnahmten Computers eine Datei befunden, die Rückschlüsse auf eine Rauschgiftbestellung des Angeschuldigten zulasse. (…)
Ein hinreichender Tatverdacht besteht nicht, selbst unter der Annahme, dass die sichergestellte Datei überhaupt einen Rückschluss auf eine Rauschgiftbestellung zulässt. Denn es lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass der Angeschuldigte tatsächlich selbst die Bestellung aufgegeben hat. Der Angeschuldigte verteidigt sich schweigend. Aus den vorliegenden Umständen lässt sich aber jedenfalls nicht mit hinreichendem Tatverdacht feststellen, dass der Angeklagte auch tatsächlich der Besteller war. Zwar ist dies eine denkbare Möglichkeit. Mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit ist aber auch möglich, dass jemand anderes die Betäubungsmittel ohne Wissen des Angeklagten unter Verwendung seiner Personalien bestellt hat. Möglicherweise sogar um ihm zu schaden. Der Umstand, dass die Adresse (nahezu) richtig geschrieben ist und die Daten mit denen des Angeschuldigten übereinstimmen ändert daran nichts. Insbesondere in großstädtischen Mehrfamilienhäusern ist der Missbrauch von fremden Namen zur Drogenbestellung bzw. zur Begehung anderer Straftaten mit Postversand weit verbreitet. Der eigene Briefkasten wird mit dem Namen des zur Drogenbestellung missbrauchten Nachbarn überklebt. Daraufhin wirft der Briefträger die Sendung in den vermeintlich richtigen Briefkasten. Tatsächlich landet die Sendung in den Briefkästen des eigentlichen Täters. Wegen der Anonymität in Großstädten fällt dies dem Briefträger bei der Zustellung regelmäßig nicht auf. All dies kann geschehen ohne, dass der Namensgeber jemals etwas davon erfährt. Allein der Umstand, dass eine Drogensendung richtig adressiert ist, begründet nach hiesiger Ansicht keinen hinreichenden Tatverdacht einer Betäubungsmittelbestellung.

Aktive Strafverteidigung bei Bestellung von Drogen im Internet

Es lässt sich also festhalten, dass die Verteidigungsoptionen in vorgenannten Konstellationen günstig sind und von einer effektiven Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht genutzt werden können. Es lässt sich auch festhalten, dass es in dieser Konstellation kein Nachteil ist, zu den Vorwürfen zu schweigen, wenn der Verteidiger aktiv für seinen Mandanten tätig wird. Es muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Auswertung der Ermittlungsakte zwingend vorzunehmen ist, um festzustellen, ob die Verteidigung auf diese Art und Weise vernünftig gestaltet werden kann. Eine solche Verteidigungsstrategie einfach ins Blaue hinein zu verfolgen, ohne zuvor das Ermittlungsergebnis aus der Ermittlungsakte mit dem eigenen Verteidigungsvorbringen abgleichen zu können, ist in der Regel kontraproduktiv und kann belastend gewürdigt werden.