Erfolgreiche Verteidigung gegen Besitz von Kinderpornografie

Nach über 2 Jahren Verfahrensdauer, mehreren Hauptverhandlungstagen inklusive umfangreichem Sachverständigenbeweis hat das Amtsgericht Köln am 20.09.22 auf Anregung der Verteidigung das Strafverfahren gegen unseren Mandanten eingestellt  Unser Mandant hatte die Vorwürfe stets bestritten und ist nun rehabilitiert.

Die US-amerikanische non-profit Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) hatte im Jahr 2019 eine Mitteilung an das Bundeskriminalamt gegeben, wonach Hinweise vorlägen, dass unser Mandant im Jahr 2017 über den Internetdienst „Chatstep“ eine kinderpornografische Datei hochgeladen habe.

Es entspricht leider der üblichen Strafverfolgungspraxis, dass eine solche Mitteilung den deutschen Strafverfolgungsbehörden ausreicht, um den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beim Ermittlungsgericht zu beantragen. Dieser wird, was noch deutlicher zu kritisieren ist, regelmäßig auch erlassen. So auch im vorliegenden Verfahren.

Sodann wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht und eine Vielzahl an Speichermedien sichergestellt. Unser Mandant äußerte bereits anlässlich der Durchsuchung gegenüber den Beamten, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und keine Erklärung für das vorgeworfene Geschehen habe.

Eine Beschwerde gegen die Durchsuchung und den Durchsuchungsbeschluss blieb erfolglos.

Für die Auswertung der sichergestellten Speichermedien wurde eine externe Firma in Süddeutschland beauftragt. Diese Firma erstattet regelmäßig für Strafverfolgungsbehörden IT-Sachverständigengutachten und ist bekannt dafür, ihre Gutachtertätigkeit sehr ausführlich und damit sehr kostenintensiv auszugestalten, was in der Sache nicht immer notwendig ist.

Da diese Sachverständigenkosten als Kosten des Verfahrens im Fall einer Verurteilung von den Verurteilten zu tragen wären, kann eine Verurteilung auch massive finanzielle Konsequenzen für Beschuldigte in Verfahren wegen Kinderpornografie haben.

Professionelle Strafverteidigung muss daher unter allen Umständen eine Verurteilung verhindern, auch um die finanziellen Konsequenzen zu verhindern. Daher war im vorliegenden Fall das Verteidigungsziel, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.

Bei der Auswertung der sichergestellten Speichermedien wurden 3 inkriminierte Dateien unter über einer Million legaler Dateien festgestellt. Dies war für unseren Mandanten nicht zu erklären und er bestritt jegliche Verantwortung. Hinweise darauf, dass unser Mandant tatsächlich über „Chatstep“ eine kinderpornografische Datei verbreitet hatte, fanden sich dagegen nicht. Der Grund für die Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung der Speichermedien bestätigte sich also nicht. Dennoch dauerte das Verfahren fort.

Nach Anklageerhebung war daher eine konsequente Strafverteidigung im gerichtlichen Verfahren geboten. Wir beantragten daher im Laufe der Hauptverhandlung die Einholung eines ergänzenden Gutachtens, da aus unserer Sicht die bisherigen Ausführungen des Sachverständigen lückenhaft waren. In den weiteren Hauptverhandlungsterminen wurde der Sachverständige daher intensiv zu seiner Vorgehensweise bei der Auswertung und den Ergebnissen befragt. Entgegen der Anklage und dem Ausgangsgutachten konnte ein strafbarer Besitz jedoch nicht nachgewiesen werden. Auf Befragung des Sachverständigen durch die Verteidigung musste dieser sogar einräumen, dass keine Feststellungen vorlagen, dass die gegenständlichen Bilder/Videos überhaupt ein einziges Mal angeschaut wurden.

Vielmehr deckten sich die Feststellungen des Sachverständigen mit der Einlassung unseres Mandanten, dass er auf keinen Fall etwas mit Kinderpornografie zu tun hätte. Unser Mandant war also freizusprechen. Aus revisionsrechtlichen Gründen wäre dazu aber noch die Fortführung der Beweisaufnahme mit einem weiteren Hauptverhandlungstag erforderlich gewesen. Um das Verfahren einem schnellstmöglichen Ende zuführen zu können, stimmten daher das Gericht und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag der Verteidigung zu, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen.

Die Verfahrenskosten und somit auch die Sachverständigenkosten wurden der Staatskasse auferlegt, so dass unser Mandant außer der Verteidigervergütung keine weitere finanzielle Belastung zu tragen hat.