Landgericht Köln: Verfahrenseinstellung wegen Anstiftung zur Vergewaltigung an Karneval

Am 4. Hauptverhandlungstag hat das Landgericht Köln das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Vorsitzende Richter begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass der Vorwurf gegen unseren Mandanten wegen Anstiftung zur Vergewaltigung nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht haltbar und unser Mandant insofern freizuprechen sei.

 

Unserem Mandanten war ursprünglich in der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vorgeworfen worden, an Karneval 2020 seinen Kumpel angestiftet zu haben, sich an der Nebenklägerin unter Ausnutzung ihrer eingeschränkten Willens- und Äußerungsfähigkeit sexuell zu vergehen. Zur Begründung dieses Vorwurfs griff die Staatsanwaltschaft auf die ausgewertete WhatsApp-Kommunikation zurück. Zudem hatte er von sich zwei Videos angefertigt, auf denen auch die schlafende Nebenklägerin zu sehen war. Dies erfüllt den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Anfertigung von Filmaufnahmen gemäß § 201a StGB. Diesen Vorwurf hatte unser Mandant auch bereits vor der Hauptverhandlung eingeräumt und ein Schmerzensgeld an die Nebenklägerin gezahlt.

Der Vorwurf der Anstiftung zur Vergewaltigung war nach unserer Ansicht jedoch sehr konstruiert und Folge einer tendenziösen Würdigung der Kommunikation zwischen den Beteiligten durch die Staatsanwaltschaft. Dieser Ansicht folgte schließlich auch die Große Strafkammer des Landgerichts Köln. Für unseren Mandanten sprach weiterhin, dass die Nebenklägerin auf den von ihm angefertigten Videos nicht identifizierbar war, so dass der Schuldgehalt der tatbestandlichen Verwirklichung des § 201a StGB auf einer niederschwelligen Ebene anzusiedeln sei. Das Verfahren konnte somit gemäß § 153a StPO eingestellt werden. Die Norm kommt insbesondere bei Ersttätern in Betracht. So sind typische Anwendungsbereiche der Norm eigentlich nicht zu schwerwiegende Vergehen im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte, die keine Antragsdelikte mehr sind. Es kommen aber auch Delikte aus anderen Bereichen wie bspw. dem Vorliegenden gemäß § 201a StGB in Betracht. Zudem darf gemäß § 153a Abs. 1 StPO die Schwere der Schuld einem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen. Vorauszusetzen ist eine mögliche Schuld, die den mittleren Bereich nicht übersteigt. Auch dies war vorliegend erfüllt, so dass das Verfahren mit einem sehr guten Ergebnis beendet werden konnte.