§ 31 BtMG begünstigt den Beschuldigten, der den Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten Hilfe leistet. Nach dem Gesetz, kann der Richter dessen Strafe mildern oder unter bestimmten Umständen von Strafe absehen. Das gilt auch für den Beschuldigten, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. (mehr …)