Der Verletzte hat im Strafprozess nach § 406e Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht. Die Akteneinsicht ist jedoch zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO) bzw. kann, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Praxis unterbleibt eine Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten oft durch die Staatsanwaltschaften oder ein Gericht. Das Bundesverfassungsgericht […]