Wirtschaftsstrafrecht: Täter einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache gemäß § 298 Abs.1 StGB kann auch der Veranstalter selbst sein.
Rechtswidrig ist eine Absprache, die gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstößt. Nach alter Rechtslage war lediglich eine Absprache unter Wettbewerbern, also gegeneinander konkurrierender Unternehmen, strafbar (horizontale Absprache). (mehr …)
Weiterlesen