Anlässlich der Strafverfolgung im Komplex um das Szeneportal "Kino.to" ist erneut die Frage aufgekommen, inwieweit sich User strafbar machen, die Streaming - Angebote nutzen.Für große Verunsicherung hat die Einschätzung des Schöffengerichts Leipzig gesorgt, die anlässlich des Verfahrens gegen die Betreiber/Gehilfen des Portals "Kino.to" geäußert wurde. Im Urteil vom 21.12.2011 (200 Ls 390 Js 184/11) wird ausgeführt, dass auch die Nutzer eines Streamprogrammes sich im Sinne des Urhebergesetzes strafbar machen, da auch das Streamen technisch eine Vervielfältigung, wenn auch nur sehr […]