Mimosa Hostilis: die nicht geringe Menge des Stoffes Dimethyltryptamin (DMT)
Die psychotrope Wirkung des Stoffes Dimethyltryptamin (DMT) ist mittlerweile hinlänglich bekannt, meist im Zusammenhang mit dem Begriff Mimosa Hostilis (Jurema). Weitestgehend unbekannt ist die mit Besitz und Erwerb verbundene Strafbarkeit. Zum Grenzwert der sog. nicht geringen Menge Dimethyltryptamin (DMT) gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung. Bislang ist nur eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal veröffentlicht. Demnach liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge Dimethyltryptamin (DMT) bei 3,6 Gramm Dimethyltryptamin (Base). Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Entscheidung richtig ist. (mehr …)
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Die nicht geringe Menge von Fentanyl und Carfentanil
Die Betäubungsmittel Fentanyl und Carfentanil sind immer häufiger Gegenstand von Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht. Es gibt jedoch erst zwei einschlägige Entscheidungen zur nicht geringen Menge. (mehr …)
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Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum, § 29 BtMG
Der 3. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat anlässlich einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz noch einmal die strafrechtliche Einordnung von Besitz und Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum erläutert. (mehr …)
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Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz
Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz Die Kategorisierung von Betäubungsmitteln und die Überschreitung der Grenze zur sog. nicht geringer Menge qualifiziert die Strafbarkeit in § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu Verbrechenstatbeständen.Der Gesetzgeber hat es dabei der Rechtsprechung überlassen, die Grenzwerte zur sog. nicht geringen Menge für die verschiedene Betäubungsmittel zu bestimmen. Dem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung v. 07.11.1983 nachgekommen. Der BGH nimmt dabei […]
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