Auch nach Einführung des § 184 i StGB sind nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar
Nach der Reform des Sexualstrafrechts gilt weiterhin, dass nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar sind. Die Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB hat nach wie vor Gültigkeit. Der neu geschaffene § 184i StGB steht dem nicht entgegen. (mehr …)
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Der Deutsche Richterbund (DRB) positioniert sich zur zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Korruption im Gesundheitswesen unter Strafe zu stellen, wird vom DRB begrüßt. Einzelne Punkte werden jedoch kritisch gesehen. Unter anderem bemängelt der DRB, dass Justiz und Verteidiger hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Berufsausübungspflichten im Ungewissen gelassenen werden. (mehr …)
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