Der Beschuldigte hat im gesamten Strafverfahren, also auch im Ermittlungsverfahren, Anspruch auf den Beistand eines Dolmetschers. Aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK (Menschenrechtskonvention) folgt, dass einem ausländischen Beschuldigten, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage grundsätzlich unentgeltlich ein Dolmetscher beigeordnet werden muss. Der Beschuldigte, der also aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht mit seinem Verteidiger in angemessener Art und Weise kommunizieren kann, hat Anspruch auf einen unengeltlichen Dolmetscher. Der Rechtsanwalt wird in der Regel […]