Die Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 AO (Abgabenordnung), sieht im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß § 370 Abs. 3 AO erhöht sich bei besonders schweren Fällen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Gesetz beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall, ist die Hinterziehung in "großem Ausmaß". (mehr …)