Umsatzsteuer: Vollendete Steuerhinterziehung erst mit Zustimmung des Finanzamtes
Die Steuerhinterziehung durch Voranmeldung der falscher Umsatzsteuer ist erst vollendet, wenn die Finanzbehörde gemäß § 168 S. 2 Abgabenordnung (AO) zustimmt. Solange diese nicht vorliegt, befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium. (mehr …)
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Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei der Vorschaltung von Strohmännern
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Allerdings bleiben auch die Hintermänner in der Pflicht, wenn sie die Handlungshoheit behalten und Strohmänner vorschieben. (mehr …)
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