Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz Die Kategorisierung von Betäubungsmitteln und die Überschreitung der Grenze zur sog. nicht geringer Menge qualifiziert die Strafbarkeit in § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu Verbrechenstatbeständen.Der Gesetzgeber hat es dabei der Rechtsprechung überlassen, die Grenzwerte zur sog. nicht geringen Menge für die verschiedene Betäubungsmittel zu bestimmen. Dem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung v. 07.11.1983 nachgekommen. Der BGH nimmt dabei […]