Beweisverwertungsverbote

Bei der Aufklärung einer Straftat unterlaufen den Ermittlungsbehörden häufig Fehler. Auch in der Hauptverhandlung vor Gericht können Beweisergebnisse unter Verletzung der Verfahrensvorschriften festgestellt werden. Es handelt sich dabei um sog. Fehler in der Beweiserhebung. Aus Fehlern in der Beweiserhebung resultieren nicht zwangsläufig Beweisverwertungsverbote. Nach der Rechtsprechung sind solche in den meisten Fällen anhand einer Einzelfallbetrachtung festzustellen.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse. Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte. Für die Verwertbarkeit spricht stets das staatliche Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, welches Gewicht der Rechtsverstoß hat. Dieses wird im konkreten Fall vor allem dadurch bestimmt, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, welchen Schutzzweck die verletzte Vorschrift hat, ob der Beweiswert beeinträchtigt wird, ob die Beweiserhebung hätte rechtmäßig durchgeführt werden können und wie schutzbedürftig der Betroffene ist. Verwertungsverbote hat der Bundesgerichtshof insbesondere bei grober Verkennung oder bewusster Missachtung der Rechtslage angenommen. Teilweise macht der Bundesgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot davon abhängig, dass der Verwertung der betroffenen Information nach ihrer Einführung in die Hauptverhandlung widersprochen wird („Widerspruchslösung“); ein Angeklagter ohne Verteidiger muss darüber belehrt werden. Im Revisionsverfahren bedarf es zur Geltendmachung eines Verwertungsverbots der Erhebung einer Verfahrensrüge.“
aus BVerfG, NJW 2012, 907 ff