Verhalten bei Wohnungs- oder Hausdurchsuchung

Meistens erscheinen die Behörden früh morgens zwischen 6 und 7 Uhr und klingeln Sturm. In manchen Fällen wird gleich die Haustür aufgerammt, insbesondere wenn mit der Durchsuchung auch die Ergreifung des Beschuldigten geplant ist oder Widerstand erwartet wird.

In den allermeisten Fällen haben die Betroffenen mit einer Wohnungs- bzw. Hausdurchsuchung nicht gerechnet und wussten nicht einmal um die Existenz eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens.

Die Polizeibeamten rücken regelmäßig mit einer Vielzahl von Kräften an, während man selbst, oftmals noch schlaftrunken und völlig überfordert den Beamten alleine gegenübersteht.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung oder Wohnungsdurchsuchung richtig? Vorweg: Man kann als von einer Durchsuchungsmaßnahme Betroffener viel falsch machen. Daher die 6 wichtigsten Verhaltensregeln:

Bleiben Sie ruhig!

Sie sollten auf keinen Fall körperlichen Widerstand gegen die Beamten leisten, das bringt Ihnen nur den nächsten strafrechtlichen Vorwurf (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) ein.

Sie sollten auch alles vermeiden, was Ihnen als aktive Verdunkelungshandlung ausgelegt werden könnte. Sehen die Strafverfolgungsbehörden eine Verdunkelungsgefahr, beantragen sie womöglich einen Untersuchungshaftbefehl.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Machen Sie keine Angaben zu dem Vorwurf, der Ihnen gemacht wird. Im Regelfall werden Sie von dem Beamten als Beschuldigter belehrt und Ihnen wird der gemachte Tatvorwurf eröffnet (§ 136 StPO).

Sagen Sie dazu nichts! Es gilt, wie auch sonst im Strafverfahren, die Grundregel: Keine Aussage ohne Aktenkenntnis!

Auch informelle Gespräche mit den Beamten („Ich wohne hier ganz alleine und habe nie Besuch“ oder „Letzte Woche war ich durchgehend zuhause“) können sich später als für Sie nachteilig herausstellen. Nur Ihr Strafverteidiger kann, nach Akteneinsichtnahme, beurteilen, was für Sie günstig ist oder nicht.

Sollten die Beamten Sie nicht belehren (Beispiel für eine solche Belehrung: „Es steht Ihnen frei sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten, Sie können auch schweigen. Sie haben die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen und (…)“) merken Sie sich dies und fertigen nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll an.

Teilen Sie auf keinen Fall Passwörter zu Handys/Tablets mit; hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Auch wenn Beamte drohen („Dann ist das Handy erstmal 8 Monate zur Entschlüsselung beim LKA, wollen Sie das?“), sollten Sie keine Angaben zu Zugangscodes machen.

Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen

Sollten Sie keine Ausfertigung vom Beschluss erhalten, bestehen Sie darauf, sich eine Kopie anfertigen zu können. Der Durchsuchungsbeschluss muss die Angabe enthalten, welche Beweismittel gesucht werden. Auch muss der Beschluss Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthalten.

Fehlen diese, so kann dies zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung führen. In diesem Fall würden wir später für Sie Beschwerde einlegen oder in einer Gerichtsverhandlung Beweisverwertungsverbote geltend machen.

Zudem können Sie – was in manchen Fällen sinnvoll sein kann – die Durchsuchungsmaßnahme dadurch beenden, indem Sie den einzig gesuchten Gegenstand (zum Beispiel das Mobiltelefon) herausgeben.

Sie sollten dennoch der Sicherstellung widersprechen. Dieses Vorgehen kann sich anbieten, wenn in Ihrer Wohnung andere Dinge aufzufinden wären, die Sie womöglich belasten könnten (sog. „Zufallsfunde“, zum Beispiel: Betäubungsmittel). Haben die Beamten, was sie wollten, so ist der Durchsuchungszweck erreicht und die Maßnahme muss grundsätzlich beendet werden.

Sicherstellung widersprechen

Wenn die Beamten Gegenstände sicherstellen, sollten Sie dem stets förmlich widersprechen („Ich widerspreche der Sicherstellung“). Die prozessuale Folge ist, dass es einer förmlichen Beschlagnahme und eines Gerichtsbeschlusses bedarf.

Hiergegen können wir später gegebenenfalls vorgehen. Achten Sie darauf, dass auf dem Sicherstellungsverzeichnis von den Beamten der Widerspruch vermerkt wird.

Unterschreiben Sie nichts

Sie sollten nichts unterschreiben. Auch nicht das Sicherstellungsverzeichnis und auch nicht, wenn die Beamten Sie drängen. Es gibt keine durchsetzbare Rechtspflicht, eine Unterschrift zu leisten. In manchen Fällen „verstecken“ sich jedoch Erklärungen in den Ihnen vorgelegten Formularen (Beispiel: „Ich verzichte auf mein Eigentum“).

Sie können in dem Moment die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Dokumente nicht erfassen und sollten daher nichts unterschreiben.

Anwalt kontaktieren

Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Über unseren Notruf (0221/ 28 27 389) können Sie uns 24 Stunden am Tag, sieben Tage in der Woche erreichen.

Wir stehen Ihnen schnellstmöglich bei einer Durchsuchung zur Seite. Sollte die Wohnungs- bzw. Hausdurchsuchung in unserer Nähe stattfinden, werden wir versuchen, vor Ort zu erscheinen.

Gegebenenfalls werden die Beamten auch bis zu unserem Eintreffen zuwarten. Bitten Sie die Beamten, solange mit einer Durchsuchung zu warten, bis wir Ihnen direkt vor Ort beistehen können oder Sie zumindest telefonisch beraten konnten.