Steuerstrafrecht: Vermögensabschöpfung gem. § 73 StGB bei Steuerhinterziehung

Im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ist die genaue Analyse der Verantwortlichkeiten und der Vermögenszuwächse erforderlich, um die Betroffenen vor nicht gerechtfertigter Vermögensabschöpfung zu bewahren. Denn im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht haben die Maßnahmen der Vermögensabschöpfung für die Betroffenen häufig existenziellere Auswirkungen als das verhängte Strafmaß.

Der BGH hat mit Urteil vom 21. August 2019 über die Frage der juristischen Behandlung der Vermögensabschöpfung bei Steuerhinterziehung entschieden. Das der Revision zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Mai 2018 hat er teilweise aufgehoben, da die Einziehung dem Grunde und der Höhe nach zu beanstanden war.

Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich anerkannt, dass bei nachgewiesener Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer im Sinne des § 73 StGB als „erlangtes Etwas“ gilt und der Einziehung unterliegt. Denn der Täter hat finanzielle Vorteile durch die Ersparnis der Aufwendungen für diese Steuer erhalten.

Im entschiedenen Fall wurden Zigaretten ohne die erforderliche Verzollung über Landesgrenzen transportiert. Angeklagt waren nicht die Hintermänner, sondern die für den Transport zuständigen Personen. Die in Rede stehende Steuerart für Tabaksteuer, wird als Warensteuer beziehungsweise Verbrauchssteuer behandelt. Das Landgericht hatte den gesamten Steuerschaden, der durch die illegale Einfuhr und dem illegalen Absatz entstanden war, auch im Wege der Vermögensabschöpfung beim Fahrer angeordnet.
Dies war nicht richtig. Vielmehr war zu überprüfen, ob sich für den Angeklagten als Transporteur ein unmittelbarer messbarer wirtschaftlicher Vorteil ergeben hat. Voraussetzung für die Einziehung im Wege der Vermögensabschöpfung ist, dass sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters niederschlägt. Nach Ansicht des BGH müsse die Steuerhinterziehung zu einem Vermögenszuwachs führen, was beispielsweise durch einen Vermarktungsvorteil gegeben sein kann.

Der BGH folgte der Ansicht der Verteidigung. Diese argumentierte, dass nicht der gesamte Betrag der Steuerhinterziehung der Einziehung beim Angeklagten unterliegt. Denn offene Steuerschulden sind keine ersparten Aufwendungen im Sinne des § 73 StGB, sofern sie keinen Vorteil im Vermögen des Täters erkennen lassen. Ausschließlich der Anteil der Steuerhinterziehung, der zu einem unmittelbaren Vermögensvorteil beim Angeklagten als Fahrer geführt hatte, unterliegt der Einziehung. Eingezogen werden im Sinne der Vermögensabschöpfung darf demnach nicht die gesamte Summe hinterzogener Steuern, sondern lediglich die Summe, die der Entlohnung für den Transport entspricht. Diese war vorliegend jedoch deutlich geringer und nicht mehr in existenzvernichtender Höhe für den Angeklagten.
Es kommt also darauf an, wie von der Verteidigung vorgetragen, dass keine direkte Überleitung der hinterzogenen Steuern in das Vermögen der Angeklagten stattgefunden hatte und somit die Einziehungsanordnung des Landgerichts in der vollen Höhe der Steuerschuld nicht gerechtfertigt war.

Fazit: Beim Vorwurf der Steuerhinterziehung sind die genauen Tatbeteiligungen und jeweiligen Vermögenszuwächse zu überprüfen. Die so ermittelten Werte dienen als Berechnungsgrundlage für die Einziehung im Wege der Vermögensabschöpfung.

In Fällen des Steuerstrafrechts kann eine fachkundige anwaltliche Vertretung entscheidend sein

Im Steuerstrafrecht kann Christoph Klein, Fachanwalt für Strafrecht, Sie in Fällen wie diesen bestmöglich beraten und vertreten.