Rechtsanwalt und Fachanwalt Gereon Temme setzt Ihren Pflichtteilsanspruch für Sie durch.
Was ist der Pflichtteil?
Grundsätzlich ist jeder Erblasser in seiner letzten Verfügung frei. Jedoch beschränkt das deutsche Erbrecht den Erblasser, indem es selbst nicht bedachten Erben ein Pflichtteilsrecht zugesteht. Ein Erblasser kann seinen letzten Willen durch Testament, notarielles Testament oder Erbvertrag bestimmen. „Enterbt“ er nächste Angehörige ist damit gemeint, dass er diese vom Erbe ausschließt. Diesen steht dann der Pflichtteil zu.
Zu den nächsten Angehörigen gehören die Kinder/Adoptivkinder und der Ehe-und Lebenspartner. Das deutsche Pflichtteilsrecht gemäß §§ 2303 ff. BGB schafft hier einen gesetzlichen Anspruch für die nächsten Angehörigen und bewirkt so einen Ausgleich zwischen dem grundsätzlich freien letzten Willen des Erblassers und familiären Interessen.
Pflichtteilsanspruch nur bei sog. gewillkürter Erbfolge
Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Da dabei die nächsten Angehörigen gesetzlich immer in den Genuss der Erbschaft kommen, kommt das Pflichtteilsrecht bei der gesetzlichen Erbfolge nicht zum tragen.
Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?
Ein Pflichtteil steht ausschließlich den Kindern, auch nichtehelichen oder adoptierten Kindern, und den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern zu. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, kann der Pflichtteil auch den Eltern des Erblassers zustehen. Dieser Personenkreis kann bei „Enterbung“ in den Genuss des Pflichtteils kommen.
Der Pflichtteil ist zu beziffern
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Dieser muss auch aktiv gegen den oder die Erben geltend gemacht werden und notfalls eingeklagt werden. In rechtlicher Hinsicht hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem/ den Erben. Diesen Anspruch setzen wir für Sie durch, damit Sie in die Lage versetzt werden, Ihren Anspruch betragsmäßig zu beziffern. Gegebenenfalls muss der Auskunftsanspruch gerichtlich im Wege der sog. Stufenklage durchgesetzt werden. Dafür benötigen Sie regelmäßig einen Rechtsanwalt, da ab einem Streitwert von über 5.000,00 Euro Anwaltspflicht vor deutschen Gerichten besteht. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung müssen gemä § 2310 BGB alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, etwa weil sie erbunwürdig sind, enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Rechtsanwalt Gereon Temme ist schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig. Er berechnet für Sie die Höhe des Ihnen zustehenden Pflichtteils und vertritt Sie in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung.