Erfahrener Anwalt beim Vorwurf Stalking & Cyberstalking

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Kriminalpolizei wegen einer „Stalking“-Anzeige erhalten? Dann sollten Sie sich an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt wenden. Wir verteidigen als Fachanwalt für Strafrecht seit Jahren erfolgreich in Strafverfahren, die den Vorwurf der Nachstellung („Stalking“) bzw. Cyberstalking zum Inhalt haben.

Was besagt der sogenannte „Stalking-Paragraph“?

Nach § 238 StGB wird wegen Nachstellung – dem sog. „Stalking“ – bestraft, wer auf eine bestimmte Art und Weise einer anderen Person nachstellt, indem er/sie die Person beispielsweise beharrlich aufsucht, versucht Kontakt zu der Person herzustellen oder Bestellungen, zum Beispiel über das Internet (das sogenannte Cyberstalking), aufgibt.

Selbstverständlich jeweils nur, wenn dies gegen den Willen der anderen Person geschieht. Allgemein gilt, dass die juristischen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen „Stalking“ als sehr hoch anzusehen sind, da diese Annäherungs- und Kontaktaufnahmeversuche einer gewissen Qualität bedürfen und gewisse Auswirkungen haben müssen und ein Tatnachweis auch unter Beweisgesichtspunkten oftmals sehr schwierig ist. Derzeit wird daher eine Reform des „Stalking-Paragraphen“ diskutiert.

Was ist Cyberstalking?

Eine Sonderform des „Stalkings“ ist das sog. „Cyberstalking“, auch Cyber-Stalking geschrieben. Dabei vernichtet oder manipuliert der Täter beispielsweise Daten auf den elektronischen Geräten des Opfers, veröffentlicht intime Fotos des Opfers im Internet oder begeht Identitätsdiebstahl. Bei diesen Fällen geht es bei der Ermittlungsarbeit der Polizei oft um die Feststellung der Identität des „Cyberstalkers“, beispielsweise über dessen IP-Adresse.

In vielen Fällen stellt sich „Cyberstalking“ strafrechtlich als klassische Nachstellung (§ 238 StGB) dar. Es können aber auch Delikte wie Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder „Hacking“-Delikte (§§ 202a ff. StGB) mitverwirklicht sein.

In solchen Fällen profitieren sie besonders von Kompetenzen Ihres Strafverteidigers, wenn dieser auch als Anwalt für Cybercrime spezialisiert ist.

Welche Strafe muss ich bei „Stalking“ bzw. „Cyberstalking“ fürchten?

Es handelt sich bei „Stalking“ bzw. Cyberstalking um einen ernsten Vorwurf. Der Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter bestimmten Umständen droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von „Stalking-Anzeigen“ unbegründet und falsch sind. Oft gehen diesen Anzeigen Streitigkeiten in einer Beziehung oder die Trennung vom Partner voraus. Manchmal handelt es sich um die Rache einer enttäuschten Affäre. In anderen Fällen empfindet das vermeintliche Opfer einer angeblichen „Stalking“-Tat ein legitimes zwischenmenschliches Verhalten als strafbar oder inakzeptabel.

Tatsächlich sind die Grenzen zwischen erlaubtem und strafwürdigem Verhalten in diesem Bereich fließend. In allen diesen Fällen kann eine entsprechende Anzeige jedoch unangenehme Konsequenzen für den Beschuldigten haben. Nicht selten folgt eine Durchsuchung der Wohnung durch die Strafverfolgungsbehörden, um Beweise zu sichern. In jedem Fall gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der auf den Vorwurf „Stalking“ spezialisiert ist.

Nach Akteneinsichtnahme analysieren wir als Ihr Strafverteidiger die Beweissituation und prüfen, wie das erfolgversprechendste Verteidigungsverhalten aussieht. In manchen Fällen reicht der Rat an den Mandanten, weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen aus, um eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zu verhindern. In anderen Fällen bedarf es einer fundierten Verteidigererklärung.

Die allermeisten „Stalking“-Fälle, in denen wir als Strafverteidiger für unsere Mandanten tätig waren, wurden nicht angeklagt, sondern durch unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt.