Rechtsanwalt Christoph Klein vertritt als Rechtsanwalt für Medizinrecht ausschließlich Ärzte und sonstige Angehörige der Heilberufe, denen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird. Zu unseren Mandanten zählen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpraktiker. Wir bieten die notwendige Spezialisierung, um im Medizinstrafrecht die bestmögliche Vertretung für Ärzte und andere Beschuldigte zu erzielen.
Rechtsanwalt für Medizinrecht spezialisiert im Medizinstrafrecht & Arztstrafrecht
Wenn Sie eine Vorladung oder eine Strafanzeige wegen Vorwürfen in Ausübungen Ihres Berufes erhalten haben, sollten Sie unverzüglich Kontakt mit uns aufnehmen. Rechtsanwalt Christoph Klein ist Rechtsanwalt für Medizinrecht mit Spezialisierung im Medizinstrafrecht und hilft Ihnen, Ihr Verfahren zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Im Medizinstrafrecht vertreten wir Sie bei folgenden Vorwürfen:
- Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung
- Unterlassene Hilfeleistung
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
- ärztliche Sterbehilfe
- strafrechtliche Probleme der Organentnahme
- Schwangerschaftsabbruch
- Verletzung ärztlicher Schweigepflicht
- Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln
- Vorteilsnahme / Bestechlichkeit
- Abrechnungsbetrug, Rezeptbetrug
- Untreue
- Strafbare Werbung
- Strafbarer Umgang mit Betäubungsmitteln
- Korruptives Handeln
Grundsätzlich ist jeder strafrechtliche Vorwurf gegen Medizinier ernst zu nehmen. Denn auch wenn es sich nicht um einen Vorwurf in Ausübung Ihres Berufes handelt, können strafrechtliche Verfehlungen grundsätzlich berufsrechtliche Auswirkungen haben.
Bitte beachten Sie daher, dass die berufsrechtlichen Aufsichtsorgane regelmäßig die „Würdigkeit“ nach den Approbationsordnungen der Mediziner prüfen. Aus diesem Grunde können beispielsweise auch mehrfache Trunkenheitsfahrten, Steuervergehen, Umgang mit kinderpornografischen Dateien usw. im Nachgang zum Strafverfahren zu ernsthaften berufsrechtlichen Problemen führen.
Ihr richtiges Verhalten ist entscheidend
Wir wissen aus Erfahrung, dass insbesondere Beschuldigte aus der Ärzteschaft oder anderer Heilberufe häufig dem Reflex folgen, die Vorwürfe durch Darlegung medizinischer Aspekte oder anderer Gründe aus der Welt zu schaffen und daher Angaben zur Sache tätigen. Das ist verständlich, aber in der Situation dringend zu unterlassen!
Als erfahrener Rechtsanwalt für Medizinrecht mit Spezialisierung im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht rät Rechtsanwalt Christoph Klein Ihnen dringend, bis zur Akteneinsicht von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Erklärungen können ohne Rechtsverlust auch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Beratung mit Ihrem Rechtsanwalt für Medizinrecht, abgegeben werden.
Aussage erst nach Akteneinsicht
Sie haben das Recht über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen, um die Vorwürfe und die Beweissituation zu würdigen. Diese Auswertung der Ermittlungsakte ist das Kernstück unserer anwaltlichen Beratung.
Die Akteneinsicht ermöglicht uns, Sie verbindlich zu beraten. Bis zur Aktensicht sind nach unserer Bestellung Ihre Rechte gewahrt. Nach der Besprechung des Akteninhalts mit Ihnen entspricht es unserer Praxis, Erklärungen zur Sache für Sie in Schriftform abzugeben. Dadurch stellen wir sicher, dass keine nachteiligen Aspekte erwähnt werden. Es gibt unzählige Gründe, dieses Vorgehen als alternativlos zu bezeichnen, die aber an dieser Stelle nicht abschließend dargelegt werden können.
An strafrechtliche Vorwürfe schließen sich nicht selten berufsrechtliche, disziplinarrechtliche oder approbationsrechtliche Verfahren an. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass die Aufsichtsbehörden in berufsrechtlichen Verfahren Äußerungen im Strafverfahren zur Grundlage ihrer berufsrechtlichen und approbationsrechtlichen Entscheidungen machen dürfen. Allein das bestätigt, dass nur durch das skizzierte Vorgehen sichergestellt werden kann, dass Ihre Rechte in jedem Verfahren gewahrt bleiben.
Kompetente Hilfe durch einen Anwalt für Medizinstrafrecht
An den Rechtsanwalt für Medizinrecht, der Mediziner im medizinstrafrechlichem Verfahren verteidigt, sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen, denn seine Verteidigungstätigkeit muss interdisziplinär erfolgen. Strafverteidigung in Strafverfahren gegen Ärzte, andere Heilbehandler oder Apotheker erfordert neben dem strafrechtlichen und strafprozessualen Wissen auch fundierte Kenntnisse und Erfahrungswerte im Bereich des Medizinrechts und des ärztlichen Berufsrechts.
Ärzte und Mediziner, die mit dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch in Form einer Vorladung oder Durchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens konfrontiert sind oder eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben, benötigen in jedem Fall einen Rechtsanwalt, der mit dem ärztlichen Berufsbild vertraut ist.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Expertise im Medizinstrafrecht verteidigt Sie Rechtsanwalt Christoph Klein professionell unter Beachtung sämtlicher für Sie relevanten berufsrechtlichen Aspekte. Wir sind aufgrund unserer Qualifikation mit Ihrem Berufsbild und den Abläufen im Medizinsektor vertraut. Wir können daher Ihre Informationen und die vorgeworfene Handlung ohne Weiteres in den jeweiligen beruflichen Kontext einordnen.
Über die medizinrechtliche Expertise hinaus verfügen nur wir als Fachanwalt für Strafrecht über das zwingend erforderliche strafprozessuale Wissen. In Verfahren, in denen besondere medizinische Aspekte relevant sind, arbeiten wir regelmäßig mit medizinischen Sachverständigen zusammen, die uns beraten.
Mögliche Auswirkungen des Strafverfahrens berücksichtigen
Der Rechtsanwalt, der sich nur einseitig auf den strafrechtlichen Vorwurf fokussiert, handelt nicht lege artis, da die Konsequenzen des Strafverfahrens sich auch auf die Approbation, die Kassenzulassung und Schmerzensgeldansprüche auswirken und auch weitere berufsrechtliche Folgen haben können.
Diese möglichen Folgen sind in dem Verteidigungskonzept zwingend einzubeziehen. Daher sollten Sie als betroffener Mediziner niemals alleine tätig werden, sondern unmittelbar nach Bekanntgabe der Vorwürfe oder nach Erkennen eigenen Fehlverhaltens Ihren Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht des Vertrauens einschalten.
Spezialisierter Anwalt für Medizinstrafrecht in Köln
Wenn Sie als Arzt und Mediziner Beschuldigte(r) in einem Strafverfahren sind und sich durch einen Anwalt für Medizinstrafrecht anwaltlich vertreten lassen möchten, nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.
Rechtsanwalt Christoph Klein ist für Ihr Anliegen besonders spezialisiert, da er als Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Qualifikation im Medizinrecht exakt die Anforderungen erfüllt, die für Ihr medizinstrafrechtliches Anliegen erforderlich sind.
Siehe auch Handelsblatt: Warum Verfahren im Medizinstrafrecht für Betroffene existenzgefährdend sein können.
Rechtsanwalt Christoph Klein ist ausschließlich im Bereich Strafrecht tätig und verfügt gemäß § 4 Fachanwaltsordnung durch die Teilnahme mit erfolgreicher Abschlussprüfung an dem anwaltsspezifischen Fachanwaltslehrgang Medizinrecht über besondere theoretische Kenntnisse im Medizinrecht.
Buch: Strafrechtliche Risiken des Arztes
Christoph Klein ist Mitherausgeber des Buches „Strafrechtliche Risiken des Arztes“, in welchem er auf seine umfangreiche Erfahrung im Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht zurückgreift, praxisnah die strafrechtlichen Risiken inner- und außerhalb des Behandlungsverhältnisses darstellt und richtige Verhaltensregeln gegenüber den Ermittlungsbehörden anrät.
Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, u. a. dem Deutschen Ärzteblatt und der Medical Tribune.
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm v. 1.9.2020, III-5 RVs72/29, Beitrag zu einer erfolgreichen Revision im Sexualstrafrecht, StraFo 8/2021, S. 345
- Mitherausgeber des Buches „Strafrechtliche Risiken des Arztes„, 2021
- Urteilsbesprechung zum Thema: „Behandlungsfehler und Approbationsentzug“, in Medical Tribune v. 28.03.2017, S. 22
- Urteilsbesprechung zum Thema: „Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Approbationsentzug“, in Medical Tribune v. 20.11.2015, S. 38
- »Aktuelle Urteile: Approbation und Strafverfahren«, Medical Tribune v. 23.11.2015,
- »Selbstdoping von Athleten wird strafbar« Besprechung der Neuerungen des Antidopinggesetzes (AntiDopG), in Medical Tribune v. 12.12.2014, S. 42
- »Keine Entschädigung nach sexuellem Übergriff beim Ultraschall« Besprechung des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen v 14.11.13 (L 10 VE 29/12), in Medical Tribune v. 11.04.2014, S. 37
- »BGH entlastet Substitutionsärzte«, Besprechung der Beschlüsse v. 16.01.2014 (1StR 389/13) u. v. 28.01.2014 (1 StR 494/13), in Medical Tribune v. 07.03.2014, S. 37
- »Approbation: Entzug nach Steuervergehen«, in Deutsches Ärzteblatt 2013 (110), S. 2287