Rechtsanwalt beim Vorwurf Diebstahl

Sie werden einer Diebstahlstat bezichtigt? Sie haben eine kriminalpolizeiliche Vorladung erhalten wegen einer Diebstahlstat erhalten oder es drohen eine Durchsuchung bzw. die Festnahme?

Dann sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt beim Vorwurf Diebstahl wenden. Denn schnelles Handeln erhöht die Chancen, ein gutes Ergebnis für Sie zu erreichen oder das Verfahren sogar zur Einstellung zu bringen.

Die Kanzlei Klein Klefenz vertritt als Fachanwalt für Strafrecht Mandanten unter anderem beim Vorwurf Diebstahl bereits seit über 20 Jahren.

Welche Strafe droht bei Diebstahl?

Ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik stellt der Diebstahl seit vielen Jahren die am häufigsten registrierte Straftat in Deutschland dar.

Nach § 242 Abs. 1 StGB wird der einfache Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In einem besonders schweren Fall des Diebstahls – ein solcher liegt nach dem Strafgesetzbuch beispielsweise vor, wenn zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen, eingestiegen, mit einem falschen Schlüssel eingedrungen wird oder gewerbsmäßig gestohlen wird – kann dieser gemäß § 243 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Nach § 244 Abs. 1 StGB ist der bandenmäßige Diebstahl oder Diebstahl mit Waffen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Der Strafrahmen für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl kann unter Umständen sogar ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe lauten.

Unter gewissen Voraussetzungen kann auch der bandenmäßige Diebstahl, als schwerer Bandendiebstahl, gemäß § 244a Abs. 1 StGB, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein.

Neben einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht zudem Führungsaufsicht anordnen, wenn aus Sicht der Richter die Gefahr besteht, dass die Person weitere Straftaten begehen wird. In diesem Fall wird die Person nach Verbüßung der Haft der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und muss gewisse Auflagen erfüllen.

Ein erfahrener Anwalt beim Vorwurf Diebstahl kann den Schaden für Sie gering halten

Wir bei Klein Klefenz verteidigen seit ca. 20 Jahren als Rechtsanwalt und Strafverteidiger im Bereich der Vermögensdelikte, wozu der Vorwurf des Diebstahls zählt. In vielen Fällen handelt es sich bei Strafverfahren wegen eines solchen Vorwurfs um reine Indizienverfahren.

Das bedeutet, die Strafverfolgungsbehörden haben lediglich einen, oftmals schwachen, Verdacht, wer die Tat begangen haben soll. In den Strafakten finden sich beispielsweise sog. daktyloskopische Gutachten (Fingerabdruckauswertungen), Wahllichtbildvorlagen mit Zeugen, Funkzellenauswertungen, Videokameraauswertungen oder Telekommunikationsüberwachung.

Ein erfahrener Strafverteidiger beim Vorwurf Diebstahl weiß jedoch um die Schwachstellen dieser Beweismittel und wie unter Umständen der Verdacht der Täterschaft in Zweifel gezogen werden kann.

In jedem Fall lohnt sich die Beauftragung eines erfahrenen und versierten Anwalts für Strafrecht, da im Falle einer Verurteilung bei Vermögensdelikten zum Teil erhebliche Strafen drohen. Auch eine etwaige Geldstrafe kann, sofern diese im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen wird, negative Auswirkungen haben und zum Beispiel Ihre Chancen für eine Anstellung erheblich senken.

Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten oder die Behörden sogar Ihre Wohnung durchsuchen, um Beweismittel zu finden, gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie uns umgehend über unsere Info- oder Notrufnummer.

Wir werden dann als Ihr Anwalt beim Vorwurf Diebstahl Akteneinsicht in die Strafverfahrensakten beantragen, diese nach der Akteneinsicht auswerten und dann die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen.

Sie sind nicht verpflichtet, mit der Polizei zu sprechen. Genauso sollten Sie unter keinen Umständen Handy-PIN oder Wischcodes herausgeben und bei einer Durchsuchung oder Beschlagnahme nichts unterschrieben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.