Anwalt für Verkehrsstrafrecht

Viele Menschen rechnen nicht damit, jemals im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einer Straftat beschuldigt zu werden. Denn die meisten von uns sind bemüht, sich im Alltag an geltende Regeln und Vorschriften zu halten.

Wie schnell und unerwartet Sie dennoch einmal einer Straftat verdächtigt werden können, zeigen im Verkehrsstrafrecht die sogenannten Straßenverkehrsdelikte. Überall dort nämlich, wo Autos, Motorräder, Fahrräder oder unter Umständen auch Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen, können Straftaten begangen werden.

Es drohen im Falle von Verurteilungen unangenehme und empfindliche Strafen. Einen präzisen Überblick darüber, wie Sie sich idealerweise zu verhalten haben, wenn Sie Beschuldigter eines Straßenverkehrsdeliktes sind, welche Strafen drohen und wie Sie sich eines Straßenverkehrsdelikts überhaupt strafbar machen können, soll Ihnen dieser Beitrag verschaffen.

Generell gilt: Nehmen Sie bei einer Anzeige oder spätestens nach Beginn eines Ermittlungsverfahrens unbedingt Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht auf. Die Kanzlei Klein Klefenz vertritt Mandanten bei derartigen Delikten bereits seit vielen Jahren.

Ich bin Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren im Verkehrsstrafrecht: Was ist zu tun?

In der Regel werden Sie nun als Beschuldigter im Verkehrsstrafrecht eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei oder einen Anhörungsbogen erhalten haben. Zunächst gilt es die Ruhe zu bewahren. Wichtig ist, dass Sie stets von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen!

Lassen Sie sich von polizeilichen Vorladungen oder Anhörungsbögen nicht verunsichern: Meistens sind diese so formuliert, dass der Anschein erweckt wird, es bestünde eine Pflicht bei der Polizei vorstellig zu werden und auszusagen. Dem ist aber nicht so. Sie haben als Beschuldigter eines Strafverfahrens in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch!

Anschließend konsultieren Sie einen Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht.

Wir stehen Ihnen als seit vielen Jahren praktizierende Strafverteidiger u. a. im Verkehrsstrafrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite und nehmen für Sie zunächst Akteneinsicht. Nach einer genauen Analyse der Aktenlage werden wir sodann – in Absprache mit Ihnen – eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die das bestmögliche Ergebnis aus Ihrer Lage erzielt!

Mit welchen Strafen ist im Verkehrsstrafrecht zu rechnen?

Diese Frage kann im Vorfeld kaum pauschal und seriös beantwortet werden. Denn ob und welche Strafe in Ihrem konkreten Fall droht, hängt maßgeblich von den Ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikten ab.

Selbstverständlich spielen dabei auch Vorstrafen, entstandene Personen- oder Sachschäden oder eine laufende Bewährungszeit eine Rolle. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht können wir Ihnen nach der Akteneinsicht eine genaue, ehrliche und realistische Einschätzung Ihrer individuellen Situation bieten.

Diese Ausführungen vorausgeschickt, sehen die Straßenverkehrsdelikte unterschiedliche Strafrahmen vor, so zum Beispiel:

von § 142 Strafgesetzbuch (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sog. „Fahrerflucht“) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

von § 316 Strafgesetzbuch (Trunkenheit im Verkehr) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Straftatbestände der §§ 315c und 315b Strafgesetzbuch (Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) sehen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Daneben drohen im Verkehrsstrafrecht aber weitere Nebenstrafen, wie Fahrverbote (§ 44 Strafgesetzbuch), der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Strafgesetzbuch) und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a Strafgesetzbuch). Gerade diese Nebenstrafen wirken sich – insbesondere für Berufstätige, die auf Ihre Mobilität angewiesen sind – besonders gravierend aus. Durch eine kluge und erfahrene Strafverteidigung kann es gelingen, diese Nebenstrafen abzuwenden.

Wie ist der Entzug der Fahrerlaubnis geregelt?

Nach 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) soll das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis im Urteil entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist.

Ungeeignet ist der Täter, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.

Nach § 69 Abs. 2 StGB wird diese Ungeeignetheit des Täters bei der Begehung bestimmter Delikte bereits von Gesetzes wegen vermutet. Zu diesen Delikten zählen die §§ 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs), 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und 316 (Trunkenheit im Verkehr) StGB. In diesen Fällen müssen also vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger besondere Umstände vorgetragen werden, die dem Gericht Anlass dafür geben, ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, bestimmt das Gericht gleichzeitig nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperrfrist, innerhalb derer die zuständige Behörde dem Verurteilten eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf. Diese Frist beträgt mindestens sechs Monate bis zu maximal fünf Jahre.

Insbesondere bei Trunkenheitsfahrten droht darüber hinaus die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU, auch bekannt als „Idiotentest“), durch die dafür zuständige Behörde.