Erfahrener Anwalt beim Vorwurf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)

Das Arzneimittelstrafrecht ist eine spezielle Materie innerhalb des Strafrechts, die besondere juristische und auch fachliche Kenntnisse erfordert, um einen sicheren Umgang mit dem Gesetz und folglich eine effektive Strafverteidigung gewährleisten zu können.

Gerade für Laien ist das Arzneimittelgesetz kaum greifbar, weil es einerseits fachspezifische Begrifflichkeiten verwendet und andererseits auch juristisch komplex strukturiert ist. So sind die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 95, 96, 97 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt, enthalten aber im Prinzip nur Verweisungen auf andere Teile bzw. Vorschriften dieses Gesetzes, so dass sich für den ungeschulten Leser ein unübersichtliches „Dickicht“ aus Vorschriften und Verweisungen ergibt.

Wenden Sie sich als Beschuldigte(r) umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt

Sofern Sie daher Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§§ 95, 96 AMG) sind, sollten Sie zunächst – wie stets – von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich nicht selbst belasten!

Wir stehen Ihnen als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Medizinstrafrecht und damit eingeschlossen dem Arzneimittelgesetz zur Seite und stellen Ihnen unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und unseren fachspezifischen Kenntnisstand zur Verfügung. Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und analysieren den Ermittlungsstand und die Vorwürfe gegen Sie.

Anschließend werden wir Sie umfassend und ehrlich über Ihre rechtliche Situation aufklären, Sie beraten und in Absprache mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die ergebnisorientiert und Ihre individuelle Situation berücksichtigend möglichst geräuschlos zu einer Verfahrensbeendigung führen soll.

Zweck und Ziel des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz bezweckt den sicheren und kontrollierten Einsatz von Arzneimitteln im Verkehr. Der Gesetzgeber will mit dem Arzneimittelgesetz die ordnungsgemäße medizinische Versorgung von Mensch und Tier sichern. Zentrales Schutzgut des Gesetzes ist die „Volksgesundheit“, mithin also die Gesundheit eines jeden Bürgers in Deutschland.

Der Begriff des Arzneimittels

Arzneimittel sind in § 2 AMG legal definiert:

Nach § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

  1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
  2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder

a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder

b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Als Arzneimittel gelten außerdem nach § 2 Abs. 2 Arzneimittelgesetz

  1. Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden. 1a. tierärztliche Instrumente, soweit sie zur einmaligen Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind,
  2. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummer 1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt sind, zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht zu werden, ausgenommen tierärztliche Instrumente,
  3. Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien, soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt und nicht Gegenstände der Nummer 1, 1a oder 2 sind,
  4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu dienen.

Arzneimittel zeichnen sich also durch ihre pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung aus.

Welche Mittel gerade nicht Arzneimittel sind und damit in den Anwendungsbereich anderer Gesetze fallen, bestimmt § 2 Abs. 3 AMG:

Dies betrifft insbesondere Nahrungsergänzungsmittel (§ 2 Abs. 3 LFBG), Lebensmittel (§ 2 Abs. 2 LFGB i. V. m. Artikel 2 VO EG Nr. 178/2002), Futtermittel (§ 2 Abs. 4 LFBG i. V. m. Artikel 3 Nr. 4 VO EG Nr. 178/2002), kosmetische Produkte (§ 2 Abs. 5 LFGB) und Medizinprodukte (§ 3 MPDG).

Die Strafbarkeit wegen Dopings ist seit dem 18.12.2015 aus dem AMG herausgenommen worden und ist nun im AntiDopG angesiedelt.

Wie ist ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vom Gesetzgeber definiert?

Die Strafvorschriften im Arzneimittelgesetz befinden sich wie eingangs ausgeführt in den §§ 95, 96 AMG. Unter Strafe gestellt werden vom Gesetzgeber Verstöße gegen die §§ 5 ff. Arzneimittelgesetz.

Anwendung oder Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

So wird beispielsweise gem. § 95 Abs. 1, Nr. 1 AMG mit bis zu drei Jahren oder Gelstrafe bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Arzneimittelgesetz ein bedenkliches Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet.

Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Inverkehrbringen ist das Vorrätig halten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

In einem vom BGH entschiedenen Fall wurde beispielsweise das Inverkehrbringen von Schlankheitsmitteln mit einer riskanten Kombination zweier Appetitzügler als strafbare Handlung nach § 95 Abs. 1, Nr. 1 AMG subsumiert.

Auch das Inverkehrbringen des als Streckmittel für Heroin bestimmten Gemisches aus Paracetamol, Koffein und einer geringen Menge Farbstoff wurde vom BGH als unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher und in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1, Nr. 1 AMG bestätigt.

Gemäß dieser Verweisungssystematik auf die §§ 5 ff. AMG finden auch alle übrigen Straftatbestände der §§ 95, 96 AMG Anwendung.

Übrigens ist auch das fahrlässige Handeln nach § 95 Abs. 4 AMG strafbar.

Besonders schwere Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz

95 Abs. 3 AMG regelt besonders schwere Fälle, die die Tat zu einem Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr machen.

Dies betrifft Sachverhalte, bei denen der Täter durch eine Handlungsalternative des § 95 Abs. 1 AMG die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beim Vorwurf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) beraten und vertreten

Sie sehen, dass es sich bei dem Arzneimittelstrafrecht um eine komplexe juristische Materie handelt, deren Anwendungsbereich kaum in einem einzigen Beitrag wiedergegeben werden kann.

Gerade aufgrund dieser Komplexität und der drohenden Strafen sollten Sie als Beschuldigter in einem Verfahren nicht auf sich allein gestellt sein. Ziehen Sie Spezialisten hinzu, die Ihre Verteidigung gegen die Vorwürfe der Ermittlungsbehörden übernehmen.

Kontaktieren Sie uns als Anwalt beim Vorwurf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), wir werden als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht Ihre Verteidigung vorbereiten und entschlossen durchsetzen können.