Verteidigung im Sexualstrafrecht – § 177 StGB sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 können sich Betroffene mit einer Vielzahl von sexuellen Handlungen strafbar machen. Einem Vorwurf folgen häufig belastende Gerichtsprozesse und unter Umständen sogar Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.

Die große soziale Ächtung, die mit Vorwürfen im Sexualstrafrecht häufig einhergeht, führt darüber hinaus nicht selten zu massiven Einschränkungen im Privatleben Beschuldigter, unabhängig vom tatsächlichen Verlauf des Verfahrens.

Wenden Sie sich im Falle einer Anschuldigung daher umgehend an unsere Kanzlei, die auf Fälle im Sexualstrafrecht spezialisiert ist und Mandanten in diesem Bereich bereits seit vielen Jahren als Fachanwälte im Strafrecht vertritt. Als Strafverteidiger sind wir dabei selbstverständlich an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden.

Sexualstraftaten nach § 177 StGB

177 StGB umfasst verschiedene Straftatbestände im Sexualstrafrecht, darunter fällt zum Beispiel

  • der sexuelle Übergriff,
  • die sexuelle Ausnutzung,
  • die sexuelle Nötigung und
  • die Vergewaltigung.

Das Sexualstrafrecht wurde im November 2016 infolge der „Nein-heißt-Nein“-Kampagne umfassend reformiert und verschärft. So wurden Straftatbestände erweitert oder ergänzt. Dabei kamen der sexuelle Übergriff und die sexuelle Ausnutzung als eigene Straftatbestände erst durch die Reform ins Strafgesetzbuch.

Diese Verschärfung bedeutet in erster Linie, dass die Schwelle für die Strafbarkeit herabgesenkt wird. Kurz: es ist seit 2016 einfacher geworden, eine strafbare Handlung im Sexualstrafrecht zu begehen.

Spätestens seit der Neufassung des § 177 StGB sind Betroffene dazu angehalten, Vorwürfe dieser Art ernstnehmen und sich schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung suchen. Selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, kann allein der Vorwurf erhebliche Folgen für das Leben, das soziale Umfeld und die eigene Reputation haben.

Achtung: Taten, die vor dem 10.11.2016 begangen wurden, werden nach der alten Rechtslage beurteilt. Wenden Sie sich im Zweifelfall jedoch immer an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht.

Wann liegt ein sexueller Übergriff vor?

Wegen eines sexuellen Übergriffes macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt (§ 177 Abs. 1 StGB). Anders als bei der alten Rechtslage muss keine Nötigungshandlung mehr vorliegen. Das heißt konkret: Es reicht bereits, dass die betroffene Person ein „Nein“ zur sexuellen Handlung äußert und der/die Handelnde sich darüber hinwegsetzt.

Voraussetzung ist, dass das „Nein“ des Opfers, direkt oder durch schlüssiges Verhalten, für den Täter erkennbar war. Dabei muss das Opfer seinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen, etwa durch eine klare Aussage oder durch Weggehen, Weinen oder Abwenden.

Bei einem sexuellen Übergriff droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Daher sollte bereits der Vorwurf des sexuellen Übergriffs (als abgeschwächte Form der sexuellen Nötigung) sehr ernstgenommen werden.

Wann liegt sexuelle Ausnutzung vor?

Wegen sexueller Ausnutzung macht sich strafbar, wer eine Situation für die Vornahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, in der eine andere Person keinen klaren, entgegenstehenden Willen fassen konnte (§ 177 Abs. 2 StGB).

Während also ein sexueller Übergriff einen entgegenstehenden Willen voraussetzt, geht es bei der sexuellen Ausnutzung darum, dass der Täter eine Situation für sein Verhalten nutzt, indem das Opfer keinen Willen formulieren kann. Hierzu existieren verschiedene Fallgruppen:

  • Das Opfer ist nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder seinen Willen zu ändern (etwa durch Alkoholisierung, K.O.-Tropfen oder Ohnmacht).
  • Das Opfer ist durch seinen körperlichen oder psychischen Zustand in der Bildung und Äußerung eines entgegenstehenden Willens erheblich eingeschränkt (etwa durch eine körperliche oder geistige Behinderung).
  • Der Täter nutzt ein Überraschungsmoment aus.
  • Dem Opfer droht bei Widerstand ein empfindliches Übel (vor allem in Fällen häuslicher Gewalt).
  • Der Täter droht dem Opfer mit der Anwendung eines empfindlichen Übels (etwa mit Gewaltanwendung).

Bei der sexuellen Ausnutzung droht – wie bei dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Durch die Ausweitung des Sexualstrafrechts kommt es zu immer mehr Verfahren in diesem Bereich. Da es für die Anschuldigungen meist weder Zeugen noch konkrete Beweise gibt, haben erfahrene und spezialisierte Anwälte oft gute Verteidigungsmöglichkeiten. In vielen Fällen kann dadurch sogar eine Hauptverhandlung verhindert werden.

Wann liegt eine sexuelle Nötigung vor?

Eine sexuelle Nötigung liegt dann vor, wenn zusätzlich zu einem sexuellen Übergriff oder zur sexuellen Ausnutzung weitere Umstände hinzutreten, die die Tat verschärfen (§ 177 Abs. 5 StGB).

Hierzu bedarf es immer einer Nötigungshandlung, zum Beispiel durch

  • Gewaltanwendung,
  • eine Gefahr für Leib oder Leben oder
  • Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist.

Eine sexuelle Nötigung ist daher eine schwere Form eines sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände oder eines sexuellen Übergriffs. Diese Qualifikation wird daher auch mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren bestraft.

Wann liegt eine Vergewaltigung vor?

Die bekannteste und schwerwiegendste Sexualstraftat ist die Vergewaltigung. Sie ist immer dann gegeben, wenn ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände oder eine sexuelle Nötigung mit dem Eindringen in den Körper des Opfers einhergeht (§ 177 Abs. 6 StGB).

Explizit im Gesetz genannt ist dabei die Durchführung des Geschlechtsverkehrs. Die Rechtsprechung geht immer dann von Geschlechtsverkehr aus, wenn das männliche Glied den Scheidenvorhof berührt. Ähnliche Handlungen wie Oral- oder Analverkehr oder das Eindringen mit einem Gegenstand werden zwar nicht explizit im Gesetz erwähnt, sind aber ebenfalls vom Straftatbestand erfasst.

Während das Eindringen mit dem Finger in der Vergangenheit oftmals eine Auslegungsfrage anhand der Tiefe und Dauer des Eindringens war und somit in vielen Fällen nicht für den Tatbestand der Vergewaltigung ausreichte, bejaht die Rechtsprechung dies in den letzten Jahren immer häufiger. Zusätzlich zur gesetzgeberischen Entscheidung, das Sexualstrafrecht zu verschärfen, tragen so auch die Gerichte zu einer Verschärfung bei.

Wird ein Beschuldigter der Vergewaltigung schuldig gesprochen, drohen ihm eine Freiheitsstrafe von 2 bis zu 15 Jahren. Führte der Täter eine Waffe bei sich oder setzte das Opfer dem Risiko aus, sich mit einer Geschlechtskrankheit zu infizieren, so darf die Strafe nicht unter 5 Jahren lauten.

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Es ist der natürliche Drang des Menschen, sensible Vorwürfe möglichst schnell aus dem Weg räumen zu wollen und sein eigenes Verhalten zu erklären. Dies kann jedoch fatale Konsequenzen nach sich ziehen, denn mit einer unüberlegten Aussage belasten sich Beschuldigte erfahrungsgemäß selbst.

Häufig wissen Beschuldigte auch nicht, was ihnen konkret vorgeworfen wird und tun sich damit schwer, die Situation juristisch einzuschätzen. Deshalb raten wir Ihnen, sich mit voreiligen Entscheidungen zurückzuhalten. Bewahren Sie Ruhe und halten Sie sich von polizeilichen Vorladungen fern, bis Sie einen Strafverteidiger gesprochen haben.

Werden Sie wegen einer Sexualstraftat wie sexueller Nötigung oder Vergewaltigung beschuldigt, ist es ratsam, dass Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Anwalt im Sexualstrafrecht wenden. Da ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren empfindliche Strafen nach sich ziehen kann, ist hier schnelles und strategisches Vorgehen geboten.

Bei einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahmung von Gegenständen sollten Sie schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung einholen. Sie haben jederzeit das Recht, sich professionell beraten oder vertreten zu lassen. Im Notfall wählen Sie unsere Notfall-Nummer: 0221 282 73 89.

Im Übrigen sollten Sie sich ruhig verhalten, jegliche Aussage verweigern und nicht freiwillig Gegenstände, Informationen oder sensible Daten herausgeben. Bevor Sie ein polizeiliches Protokoll unterschreiben, wenden Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger.

Im Idealfall wenden Sie bereits frühzeitig an uns, zum Beispiel wenn Sie von den Vorwürfen erstmals Kenntnis erlangen. In einem unverbindlichen Erstgespräch können wir das Vorgehen in Ihrem Fall in Ruhe besprechen und möglicherweise sogar die Einstellung des Verfahrens bewirken, bevor es zu einer belastenden Gerichtsverhandlung kommt.

Fazit

Durch die Reform des Sexualstrafrechts wurden die Tatbestände wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung erweitert und die Strafen verschärft. Es ist somit viel leichter, Beschuldigte wegen Sexualdelikten zu verurteilen.

Oftmals stehen hier hohe Freiheitsstrafen im Raum, die es im Rahmen der Strafverteidigung zu vermeiden gilt. Wenden Sie sich daher an spezialisierte Strafverteidiger, die die richtige Strategie für Ihren konkreten Fall ermitteln. Neben den drohenden Strafen geht es zudem um die Ihr Ansehen innerhalb Ihres sozialen Umfelds. Eine vertrauensvolle und diskrete Beratung steht bei uns an erster Stelle.

Bei Sexualstraftaten steht oft Aussage gegen Aussage. Beweise und Zeugen sind selten, sodass es sich um reine Indizienprozesse handelt. Ein guter Rechtsbeistand hat hier eine Reihe von Verhandlungsmöglichkeiten, um das Ermittlungsverfahren in die richtige Richtung zu lenken oder gar einzustellen.

Werden Sie beschuldigt, eine Straftat aus § 177 StGB wie sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung begangen zu haben? Als Fachanwälte für Strafrecht blicken wir auf eine jahrelange Erfahrung im Bereich des Sexualstrafrechts zurück. Mit unserer Expertise konnten wir schon viele Betroffene gerichtlich und außergerichtlich verteidigen. Zögern Sie bei einer Anschuldigung oder einer Vorladung bei den Ermittlungsbehörden nicht und nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Je früher Sie sich melden, desto effektiver können wir Ihnen helfen.