Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Das müssen Sie beachten

Die Konfrontation mit der Staatsgewalt ist für jeden Bürger ein stressauslösender Moment. Wenn sowohl der Ordnungshüter als auch der Bürger sich korrekt verhalten, sind diese Zusammentreffen meistens schnell wieder beendet. Nicht selten eskalieren jedoch staatliche Routinemaßnahmen und entwickeln sich immer in eine für den Bürger am Ende frustrierende Richtung.

In den seltensten Fällen legt es der Bürger auf eine Konfrontation mit den Ordnungshütern an. Dennoch wird der Bürger am Ende für die Eskalation zur Verantwortung gezogen in Form eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Wir erklären Ihnen, wie Sie sich am besten gegen den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. den Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt schützen und wie Sie in kritischen Situationen am besten reagieren.

Was sagt §113 StGB aus?

113 StGB schützt das staatliche Gewaltmonopol. Bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist daher der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaften hoch, sodass es auch bei verhältnismäßig „kleineren Delikten“ zur Anklage oder mindestens zu einem empfindlichen Strafbefehl kommen kann, wenn der Beschuldigte sich nicht professionell verteidigt und nur passiv verhält.

Dabei ist auch der innerhalb von Polizeibehörden vorherrschende Corps-Geist nicht zu unterschätzen, der zur Folge hat, dass der Betroffene sich häufig einer Vielzahl an Polizeizeugen gegenübersieht, die ihn belasten.

Um ein Gegengewicht zu dieser Ungleichheit der Kräfteverhältnisse zu bilden, raten wir Ihnen daher einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, der Ihre Rechte wahrnimmt. Denn nicht immer sind die Erfolgschancen einer konfliktbeladenen Verteidigung so aussichtlos, wie sie auf dem ersten Blick für Sie erscheinen mögen.

Wir vertreten Sie gegen den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Es besteht bei Ermittlungsverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durchaus Verteidigungspotential, das ausgeschöpft werden kann und muss. Das kann schon die rechtliche Frage betreffen, ob die Maßnahmen der Beamten überhaupt rechtmäßig gewesen sind. Möglich ist aber auch, dass die Aussagen des/der Beamten einer kritischen Befragung auf Grundlage der Ermittlungsakte nicht standhalten.

Nach unserer Erfahrung sind gerade die Strafgerichte zunehmend dafür sensibilisiert, Polizeiarbeit kritisch zu hinterfragen. Geschicktes Verteidigungsvorbringen hat nach unserer Erfahrung schon zu einer Vielzahl an Einstellungen oder Freisprüchen geführt.

Machen Sie daher – so wie stets – zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belasten Sie sich durch Aussagen nicht selbst! Sie müssen beachten, dass Aussagen im Vorfeld der Mandatierung die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich beeinflussen und damit letztlich auch den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Sobald Sie zu einer Vernehmung vorgeladen oder sonst zur Äußerung aufgefordert werden, sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren.

Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen mit unserer umfangreichen Expertise und Erfahrungen aus zahlreichen Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Seite, nehmen für Sie zunächst Akteneinsicht und teilen den Behörden mit, dass Sie sich – wenn überhaupt – erst nach Akteneinsicht und dann nur über uns zur Sache einlassen.

Aufgrund unserer jahrelangen Arbeit auf dem Gebiet der Staatsdelikte kennen wir die fallspezifischen und verfahrenstechnischen Besonderheiten, die wir in Ihrem Fall anzuwenden wissen. Wir besprechen mit Ihnen zusammen die Verteidigungsstrategie und setzen mit Nachdruck das bestmögliche Ergebnis für Sie durch.

Wie mache ich mich nach §113 StGB strafbar und welche Strafe muss ich fürchten?

Nach § 113 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ebenfalls unter Strafe gestellt ist nach § 114 StGB der tätliche Angriff auf einen Amtsträger bei einer Diensthandlung. Hier beträgt das Strafmaß sogar Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

  • Amtsträger

Unter Amtsträger nach §§ 113, 114 StGB fallen nicht nur Polizeibeamte, sondern alle Amtsträger, die in Deutschland Hoheitsakte vollstrecken dürfen. Hierzu zählen beispielsweise auch Gerichtsvollzieher oder Soldaten der Bundeswehr.

  • Bei Vornahme einer Diensthandlung bzw. bei einer Diensthandlung

Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 113 StGB ist, dass die Widerstandsleistung durch den Täter gegen den Amtsträger „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ geschieht. Damit meint das Gesetz eine Vollstreckungshandlung, die bereits begonnen hat oder wenigstens unmittelbar bevorsteht und noch nicht beendet ist.

Nicht jede Handlung, die ein Amtsträger vornimmt, ist auch eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 StGB. So ist beispielsweise eine einfache Streifenfahrt der Polizei noch keine Vollstreckungshandlung. Sie wird aber zu einer solchen, sobald eine Straßenverkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO vorgenommen wird, weil sie dann zu einer konkreten, auf den Betroffenen ausgerichteten Maßnahme wird. Vollstreckungshandlungen sind selbstverständlich auch Festnahmen oder Sicherstellungen.

Hierin besteht auch die Unterscheidung zu § 114 StGB: Danach ist gerade keine Vollstreckungshandlung erforderlich, vielmehr wird jeder tätliche Angriff auf einen Amtsträger bei der Vornahme einer allgemeinen Diensthandlung (bspw. Streifenfahrt oder Entgegennahme einer Strafanzeige) unter Strafe gestellt.

  • Widerstand leisten durch den Einsatz eines Nötigungsmittel bzw. tätlicher Angriff

Die Tathandlung des § 113 StGB setzt das Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt voraus. Der Täter muss also entweder seine körperliche Kraft gegen die Person des Vollstreckenden richten, wobei sogar unter Umständen passive Gewalt ausreichen kann. Wer beispielsweise das von ihm genutzte Fahrzeug von innen verriegelt, bevor die Polizeibeamten das Fahrzeug von außen öffnen können, schafft ein körperliches Hindernis und wendet – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – Gewalt an. Ausreichend ist aber für die Erfüllung des Tatbestandes bereits die Drohung mit Gewalt, also das In-Aussicht-stellen von Gewaltanwendungen.

Dabei muss der in dieser Form ausgeübte Widerstand stets aktiv gegen die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten gerichtet sein und dessen Diensthandlung erschweren. Nicht darunter fällt beispielsweise die bloße Flucht vor der Polizei.

Der tätliche Angriff im Sinne des § 114 StGB setzt eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende feindliche Einwirkung voraus. Dabei ist noch nicht einmal erforderlich, dass es zu einer Berührung oder einem Verletzungserfolg gekommen sein muss. Es reicht aus, wenn die Tätigkeit aus allgemeiner Feindseligkeit gegen den „Staat“ begangen wird.

  • Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

Große Bedeutung für die Strafbarkeit hat schließlich § 113 Abs. 3 StGB: Danach ist die Tat nicht strafbar, wenn die Diensthandlung des Beamten rechtswidrig war. Das gilt selbst dann, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit nicht kannte und von der Rechtmäßigkeit der Handlung ausging. Es handelt sich um eine sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Handlung werden aber nicht verwaltungsrechtliche, sondern strikt formale strafrechtliche Maßstäbe angesetzt. So reicht für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung aus, dass der Beamte im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit handelt, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält, sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt und sich auf eine Eingriffsgrundlage stützen kann.

Gerade hier kann es leicht zu Verfahrensfehlern kommen, die letztlich zur Straflosigkeit der Handlung führen können, vorausgesetzt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung wird kritisch genug geprüft. An dieser Stelle muss eine entschlossene und effektive Strafverteidigung ansetzen und nach möglichen Fehlern der Amtshandlung prüfen.

Beispielsweise muss bei einer Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO dem Täter deutlich gemacht werden, dass es sich um eine Festnahme handelt und welche Tat den Anlass zur Festnahme gibt, vorausgesetzt dies ist nicht schon bereits aus den Umständen der Festnahme völlig klar. Dies geschieht nicht immer und auch Polizeibeamte leisten sich in ihrem Dienst Fehler!

Eine Möglichkeit: Täter-Opfer-Ausgleich

Ein weiterer Verteidigungsansatz ist der sog. Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Täter dem Opfer – hier dem betroffenen Beamten – einen finanziellen Ausgleich zahlen bzw. den entstandenen Schaden wiedergutmachen und dadurch eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreichen. Im Fall einer gerichtlichen Anklage bietet der Täter-Opfer-Ausgleich dem Gericht die Möglichkeit einer signifikanten Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.

In Fällen, in denen keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, kann das Gericht sogar von einer Strafe ganz absehen.  Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet sich vor allem in Fällen an, in denen ein klarer Sachverhalt vorliegt und die schädigenden Handlungen durch den Täter eingeräumt werden können.