Anwalt gegen den Vorwurf Sexueller Missbrauch an Minderjährigen & Schutzbefohlenen

Sexualstraftaten gegen Minderjährige haben eine sehr hohe Verfolgungsquote und kommen nicht selten mit irreparablen Reputationsschäden und drohenden langjährigen Haftstrafen einher. Die Dunkelziffer ist bei diesen Delikten als sehr hoch einzuschätzen, während die Toleranzschwelle der Gesellschaft gegenüber Sexualstraftaten gegen Minderjährige besonders niedrig ist.

Die Öffentlichkeit übt regelmäßig Druck auf die Strafverfolgungsbehörden aus, damit diese solche Straftaten konsequent aufarbeiten. Dies kann Beschuldigten zum Verhängnis werden, insbesondere wenn sie unschuldig sind. Es ist daher wichtig, schnell zu reagieren und sich professionelle Hilfe von einem spezialisierten Rechtsanwalt gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch an Minderjährigen & Schutzbefohlenen zu suchen.

Im Falle einer Beschuldigung, einer Strafanzeige oder spätestens eines laufenden Ermittlungsverfahrens sollten Sie sich daher schnellstmöglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht wenden. Unsere Kanzlei ist auf derartige Fälle im Sexualstrafrecht spezialisiert. Seit Jahren unterstützen wir Betroffene sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Kontaktieren Sie uns als erfahrene Strafverteidiger für ein unverbindliches Erstgespräch zu Ihrem individuellen Fall. Wir stehen Ihnen diskret und kompetent zur Seite.

Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen

Bei allen Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen drohen harte Strafen. Einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat an Kindern oder Jugendlichen folgt meist eine hohe Geld- oder Freiheitsstrafe, doch allein die Anschuldigung kann bereits ausreichen, um das private und berufliche Leben des Betroffenen zu zerstören.

Im Folgenden klären wir über die verschiedenen strafbaren Handlungen auf. Sollte gegen Sie ein Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs gegen Minderjährige oder Schutzbefohlene gerichtet worden sein, erfahren Sie weiter unten im Artikel, wie Sie sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden am besten verhalten.

Darüber hinaus sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt & Strafverteidiger zur Rate ziehen, um eine Verurteilung zu verhindern oder aber zumindest eine mögliche Strafe zu vermindern.

Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176-176d StGB)

Der sexuelle Missbrauch an Kindern ist in fünf verschiedene Vorschriften unterteilt. Dabei normiert § 176 StGB den Grundtatbestand und bestraft,

  • Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder ein Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an dem Täter veranlasst (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
  • Wer ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von dieser an dem Kind selbst vornehmen zu lassen (Abs. 1 Nr. 2).
  • Wer ein Kind für die Vornahme der oben genannten sexuellen Handlungen anbietet oder verspricht nachzuweisen (Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Der Grundtatbestand wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

Wann spricht man von einem Kind?

Ein Kind im Sinne der Sexualvorschriften ist eine Person unter 14 Jahren. Es kommt hier auf das Alter und nicht auf die sexuelle Erfahrenheit oder die Einwilligung des Kindes an, auch wenn diese strafmildernd berücksichtigt werden können.

Auch muss es sich nicht um ein deutsches Kind handeln. Straftaten, die im Ausland von Deutschen gegenüber ausländischen Kindern erfolgen, werden ebenso von den Vorschriften des Strafgesetzbuches erfasst (§ 5 Nr. 8 lit. b StGB).

Jugendliche sind hingegen Personen zwischen 14 und 18 Jahren, für die andere Straftatbestände gelten.

Neben diesem Grundtatbestand gibt es noch weitere Vorschriften, in denen sexuelle Handlungen an oder mit Minderjährigen unter Strafe gestellt sind. Durch diese Vorschriften wird der Grundtatbestand in § 176 StGB konkretisiert oder erweitert.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB)

Strafbar ist etwa der sexuelle Missbrauch an Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind. Davon umfasst sind Fälle, bei denen sexuelle Handlungen im Beisein des Kindes vorgenommen werden oder der Täter solche Handlungen an sich von einem Dritten vornehmen lässt. Auch das pornografische Einwirken auf das Kind fällt hierunter.

Bestraft wird außerdem, wer ein Kind zu den genannten Handlungen anbietet oder sich mit Dritten zu einer solchen Tat verabredet (§ 176a Abs. 2 StGB). Bei einer Verurteilung droht hier eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB)

Ebenso strafbar sind Vorbereitungshandlungen für einen sexuellen Missbrauch von Kindern.

Wer mit einem Inhalt auf ein Kind einwirkt, mit dem Zweck, hierdurch die Vornahme sexueller Handlungen an dem Kind oder das Herstellen eines kinderpornografischen Inhalts (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.

Auch das Verabreden hierzu mit Dritten, das Anbieten eines Kindes zu einer solchen Tat oder die Versprechung das Kind hierzu nachzuweisen, steht unter Strafe.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB)

Durch § 176c StGB wird § 176 StGB qualifiziert. Das bedeutet, dass die Strafe verschärft wird und die Straftat eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zur Folge hat.

Wird beispielsweise der Beischlaf vollzogen, die Tat gemeinschaftlich begangen oder besteht die Gefahr, dass das Kind eine schwere Gesundheitsgefährdung oder eine seelische oder körperliche Schädigung an seiner Entwicklung erleidet, liegt ein solcher schwerer sexueller Missbrauch vor.

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176d StGB)

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch des Kindes zumindest leichtfertig den Tod, ist die Freiheitsstrafe lebenslänglich oder nicht unter 10 Jahren.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

Einen gesonderten Straftatbestand existiert für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Diese Norm greift, wenn Kinder und Jugendliche von Tätern missbraucht werden, zu denen sie in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis stehen.

Täter können unter anderem Eltern, darunter auch Adoptiv- oder Pflegeeltern sein. Wer als Elternteil, Betreuer oder Erziehungsberechtigter sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder diese an sich vornehmen lässt, macht sich unter Umständen strafbar. Insbesondere bei Kindern ist es für eine Strafbarkeit nicht notwendig, dass diese die sexuelle Handlung als solche wahrnehmen.

Hierunter fallen aber auch Personen, die in einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Opfer stehen (z. B. Lehrkräfte, Arbeitgeber). Nehmen diese Personen sexuelle Handlungen an 16- bis 18-Jährigen vor oder lassen sie von diesen Handlungen an sich vornehmen, machen sie sich ebenfalls strafbar. Ob die strafbare Handlung während der Schul- oder Arbeitszeit begangen wurde, ist hingegen irrelevant.

Für ein Unterordnungsverhältnis ist erforderlich, dass eine autoritäre Person (etwa ein Vorgesetzter) sexuelle Handlungen an dem – meist hierarchisch untergeordneten – Opfer vornimmt. Es reicht also nicht aus, dass der Missbrauch durch einen gleichrangigen Arbeitskollegen stattfindet. In diesem Fall liegt keine Schutzbefohlenenstellung vor, es greifen aber unter Umständen die allgemeinen Normen des Sexualstrafrechts.

Bei Schutzbefohlenen liegt unter Umständen auch dann ein sexueller Missbrauch vor, wenn ein Einverständnis zu den sexuellen Handlungen gegeben ist. Dies betrifft insbesondere Kinder und widerstandsunfähige Personen (z. B. Pflegebedürftige), zu denen der Täter in einem Behandlungsverhältnis steht oder bei denen ihm eine Betreuung anvertraut ist.

Da in diesen Fällen ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Schutzbefohlenen besteht, sieht das Gesetz nur eine Haftstrafe und gerade keine Geldstrafe vor. Bei einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen droht demnach eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

Beamte müssen bei einer Verurteilung ab einem Jahr Freiheitsstrafe damit rechnen, ihren Beamtenstatus zu verlieren. Handelt es sich bei den verbeamteten Personen um Lehrkräfte, folgt zudem ein Disziplinarverfahren.

In einigen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung kein Abhängigkeitsverhältnis angenommen (etwa in der Fahrschule, bei Tanzlehrern und im privaten Nachhilfeunterricht). In diesen Fällen scheidet eine Strafbarkeit nach § 174 StGB in aller Regel aus, was allerdings nicht bedeutet, dass der Missbrauch im Allgemeinen straflos bleibt.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Strafbar ist auch die sogenannte Kuppelei, also Verhaltensweisen, die sexuelle Handlungen zwischen Minderjährigen und Dritten anstrebt und geeignet ist, die sexuelle Entfaltung der Minderjährigen zu stören. Eine Verurteilung kann hierbei mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe einhergehen.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Dieser Straftatbestand zielt vorrangig nicht auf die sexuellen Kontakte von Jugendlichen untereinander ab, sondern verfolgt vielmehr das Ziel, Jugendliche vor traumatisierenden Erfahrungen mit wesentlich älteren Personen zu schützen.

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird deshalb bestraft, wer einen Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage zu sexuellen Handlungen bestimmt. Als Jugendliche werden dabei Personen zwischen 14 und 17 Jahren bezeichnet. Weiter strafbar macht sich beispielsweise eine Person über 18 Jahren, die eine Person zwischen 14 und 17 Jahren dadurch missbraucht, dass diese Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB)

Auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist strafbar. Betroffene, die der Kinderpornografie beschuldigt werden, können sich in diesem Artikel näher über den Straftatbestand informieren.

Besteht die Möglichkeit zur Straflosigkeit?

In einigen Fällen besteht die Möglichkeit der Straflosigkeit. Insbesondere im Fall des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn

  • Die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgen
  • Der Unterschied in Alter und Entwicklungsstand/Reifegrad gering ist und
  • Der Täter nicht die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Auch in den Fällen des § 182 StGB kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Jugendlichen das Unrecht der Tat als gering anzusehen ist.

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Betroffene sollten zunächst einmal Ruhe bewahren, wenn ein Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs im Raum steht. Ein Vorwurf ist noch keine Verurteilung. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie lange untätig bleiben und die Beschuldigung auf die leichte Schulter nehmen sollten. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger involviert wird, desto eher kann der Verlauf eines Ermittlungsverfahrens in Ihrem Sinne positiv beeinflusst werden.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten? In diesem Fall neigen viele Betroffene dazu, den Vorladungstermin wahrzunehmen, um die Vorwürfe gegen sie aus der Welt zu schaffen. Dies ist eine menschliche Reaktion, will man doch solch schwere Anschuldigungen nicht einfach stehenlassen.

Doch eine unüberlegte Aussage gegenüber den Behörden kann den gesamte Ermittlungsprozess beeinflussen und Ihre Situation weiter verschlimmern. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht wird daher diesen Termin zunächst für Sie absagen und sodann Akteneinsicht beantragen, um die Gesamtsituation aus rechtlicher Sicht zu bewerten.

Sollte es zu einer Hausdurchsuchung, Festnahme oder Beschlagnahme kommen, bleiben Sie ruhig und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt. Notieren Sie sich hierzu gerne unser NOTFALL-Nummer: 0221/2827389.

Darüber hinaus sollten Sie sich folgende Verhaltensregeln einprägen:

  • Nutzen Sie ihr Recht zu schweigen und vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
  • Lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
  • Geben Sie keine Informationen, Dokumente oder Gegenstände freiwillig heraus.
  • Leisten Sie aber auch keinen Widerstand. Verhalten Sie sich stets ruhig.
  • Verlangen Sie, dass der gesamte Vorgang protokolliert wird, und lesen Sie sich diesen aufmerksam durch. Unterschreiben Sie kein Protokoll, bis Sie einen Anwalt gesprochen haben.

Fazit

Das Sexualstrafrecht sieht bei einer Vielzahl von Handlungen an Minderjährigen und Schutzbefohlenen harte Strafen vor. Wer bereits während des Ermittlungsverfahrens auf professionelle Unterstützung setzt, kann sich frühzeitig gegen Vorwürfe wehren.

Als Betroffene/r sollten Sie daher Anschuldigungen gegen Sie niemals auf die leichte Schulter nehmen, da neben irreversiblen Schäden an ihrer Situation und harten Sanktionen durch ihr privates und berufliches Umfeld auch harte Geld- oder Freiheitsstrafen drohen. Es ist daher ratsam, sich schnellstmöglich um rechtlichen Beistand zu bemühen, damit im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens, zumindest jedoch eine Verminderung des Strafmaßes bewirkt werden kann.

Als Strafrechtskanzlei mit jahrelanger Erfahrung im Sexualstrafrecht verteidigen wir unsere Mandanten kompetent und diskret gegen Vorwürfe wie den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen & Schutzbefohlenen – gerichtlich wie außergerichtlich. Melden Sie sich daher gerne zu einem unverbindlichen Erstgespräch, so dass wir gemeinsam die beste Strategie für Ihren Fall erarbeiten können. Wir finden Lösungen auch in scheinbar aussichtslosen Fällen.